opencaselaw.ch

Z2 2024 83

Auftrag/GfoA/Akkreditiv

Zug OG · 2026-01-19 · Deutsch ZG
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Sachverhalt

1.1 Die in F.________ (ZG) domizilierte C.________ GmbH (nachfolgend: Beklagte) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen die Führung eines Buchverlags. G.________ ist Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. 1.2 Die in H.________ (BE) wohnhafte A.________ (nachfolgend: Klägerin) ist die Verfasserin eines Buches mit dem Titel "E.________" (ISBN ________; nachfolgend: Buch). 1.3 Am 20. Februar 2023 unterzeichneten die Parteien einen "Veröffentlichungs- und Verbrei- tungsverlagsvertrag" betreffend das Buch (act. 1/3; nachfolgend: Verlagsvertrag). Dieser lautet auszugsweise wie folgt: " § 1 Präambel 1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Buchwerk. Die Parteien sind sich darü- ber einig, dass dieser Vertrag insbesondere den Zweck hat, die Veröffentlichung und Verbreitung des Werkes zu ermöglichen.

Seite 3/24 2. Der Verlag übernimmt in verlagsüblicher Weise die Herstellung, Vervielfältigung und Ver- breitung des Werkes für die erste sowie für sämtliche etwaigen weiteren Auflagen. […] Der Verlag verpflichtet sich, die Erstauflage jederzeit druckbar bereit zu halten sowie für die weltweite Lieferbarkeit des Werkes während der Vertragsdauer zu sorgen. […]. Ausstattung und Titel, Buchumschlag und Buchsatz, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin und Marketingmassnahmen werden in das Ermessen des Verlages gestellt unter Berück- sichtigung des Vertragszwecks sowie der im Verlagsbuchhandel für Ausgaben dieser Art herrschenden Übung, wobei die Autorin das Recht hat, eigene Vorstellungen bis zur Drucklegung einzubringen. […]. Die Autorin erkennt an, dass der Verlag keine Zusagen betreffend der mit dem Vertrieb des Werkes zu erzielenden Umsätze, zu Verkaufszahlen und sonstigen wirtschaftlichen Erwartungen machen kann. § 2 Vertragsgegenstand 1. Die Parteien vereinbaren folgenden Eckdaten: Das Buch erscheint als ([…]) […] □ Gebundenes Buch (Hardcover) Tantiemen pro verkauftem Buch: 35% Tantiemen ab dem 1. Exemplar Erstauflage: 2.500 Stück; Nachdrucke auf Kosten des Verlags Freiexemplare: 40 Stück Autorenrabatt auf weitere Exemplare: 30% Produktionsvergütung: 22'239.18 Fr. zzgl. MwSt. […] 2. Der Verlag zahlt der Autorin Tantiemen in angegebener Höhe vom vereinnahmten Netto- abgabepreis. Die Abrechnung der Tantiemen erfolgt jeweils im März eines jeden Kalen- derjahres. […] § 3 Nutzungsrechte 1. Die Autorin als alleinige Inhaberin aller Rechte an dem Werk erklärt, dass die Herausga- be des Werkes weder [gegen] Rechte und Ansprüche Dritter oder gegen das Gesetz ver- stösst, noch dass über die Nutzungsrechte an dem Werk ganz oder teilweise anderweitig verfügt worden ist. 2. Die Autorin räumt dem Verlag für die Dauer des Vertrages das ausschliessliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht, welches zur Erfüllung dieses Vertrages erfor- derlich ist, ein. Hierunter fallen insbesondere das Bearbeitungsrecht (Recht zur Herstel- lung eines Buches im körperlichen und unkörperlichen (digitalen) Zustand); das Verviel- fältigungsrecht und das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Weiterhin räumt die Autorin dem Verlag das Recht zur Nutzung des Werkes auf die zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses unbekannten Nutzungsarten ein. Die Autorin unterlässt es für die Dauer des Vertrages, selbst oder durch Dritte die dem Verlag übertragenen Aufgaben auszuü- ben, insbesondere die Herstellung und Verbreitung des Werkes im digitalen Wege. 3. Alle anderen Rechte verbleiben bei der Autorin. § 4 Herstellungskosten und Herstellung 1. Die Herstellungskosten der Erstausgabe und ggf. aller weiteren Ausgaben trägt der Ver- lag.

Seite 4/24 2. Die Herstellung des Werkes beginnt mit dem Zahlungseingang der vereinbarten Ver- gütung bei dem Verlag und der Übergabe des vollständigen und endgültigen Manuskrip- tes als Datei, einschliesslich etwa vorgesehener und von der Autorin zu beschaffender Bildvorlagen. […]. Die bei dem Verlag eingereichten Unterlagen und Materialien gehen mit Abschluss des Vertrages in das Eigentum des Verlages über. Der Verlag ist nicht verpflichtet, diese Unterlagen und Materialien über die Vertragsdauer hinaus zu archivie- ren. 3. Nach Eingang des Manuskriptes als Datei führt der Verlag eine Rechtschreibkorrektur (Korrektorat) durch. Dann ist der Verlag verpflichtet, den Buchsatz und das Coverlayout zu erstellen und der Autorin zu übergeben. Die Autorin ist verpflichtet, die Korrekturen und Revisionen an dem Buchsatz und/oder dem Coverlayout unverzüglich und ohne ge- sonderte Vergütung vorzunehmen und die Druckfreigabeerklärung abzugeben. Wider- spricht die Autorin der Veröffentlichung des Werkes in der vom Verlag übersandten Form nicht innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Werkes, so gilt das Werk als druckfertig abgenommen. Die Autorin erkennt an und stimmt zu, dass der Verlag ab Abnahme des Werkes als druckfertig nicht für etwa noch vorhandene Fehler, Abweichungen oder Ände- rungen haftet. § 5 Vertriebskosten, Vertrieb und Marketing 1. Die Vertriebskosten trägt der Verlag. 2. Die Autorin überlässt dem Verlag für die Dauer dieses Vertrages das Werk zum alleini- gen Vertrieb. Hiervon stehen dem Verlag 100 Exemplare als unverkäufliche und ver- gütungsfreie Frei-, Pflicht-, Beleg-, Archiv-, Werbe- und Rezensionsexemplare zur Verfü- gung, ohne dass die Autorin einen Einzelnachweis über die Verwendung dieser Exempla- re verlangen kann. 3. Der Verlag bestimmt nach pflichtgemässem Ermessen die zur verlagsüblichen Verbrei- tung einzuschlagenden Vertriebswege sowie die sonstigen mit dem Vertrag zusammen- hängenden Massnahmen. Wünsche der Autorin wird der Verlag angemessen berücksich- tigen. Der Verlag darf Neuerscheinungen in verlagseigenen oder externen Werbemitteln anzeigen. Je nach Werbekonzept kann sich der Verlag dabei insbesondere folgender Werbemittel bedienen: Präsentation auf Buchmessen, Flyer, Verlagsprospekte, Presse- mitteilungen, Anzeigen in Print- und Online-Medien. Der Verlag stellt der Autorin gem. jeweils gültiger Preisliste zusätzliche optionale Werbemittel zur Unterstützung zur Verfü- gung. Die Autorin erkennt an, dass der Verlag keine Zusagen betreffend des Erfolgs der Werbemassnahmen machen kann. § 6 Beendigung des Vertrages 1. Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Die Parteien können eine Verlängerung des Vertrages vereinbaren. 2. Endet der Vertrag wird der Verlag der Autorin die Übergabe sämtlicher gegebenenfalls noch am Lager befindlichen Exemplare des Werkes zur freien Verwendung anbieten. Nach Zahlung des im Angebot enthaltenen Kaufpreises ist die Autorin berechtigt, die be- treffenden Exemplare innerhalb von einem Monat nach Zugang des Angebots vom Lager abzuholen oder abholen zu lassen. Läuft die Monatsfrist ab, ohne dass die Autorin das Werk abgeholt hat, ist der Verlag berechtigt, die noch am Lager befindlichen Exemplare des Werkes zu entsorgen. Die Parteien erkennen an und sind sich darüber einig, dass bereits erbrachte Leistungen bei Beendigung des Vertrages nicht zurückgefordert werden können.

Seite 5/24 […] § 7 Unternehmereigenschaft der Parteien 1. Der Verlag ist Unternehmer; die Autorin ist ebenfalls Unternehmerin. § 8 Schlussbestimmungen 1. Die Autorin verpflichtet sich, dem Verlag über ihre Person und ihre Tätigkeit alle Auskünf- te zu geben, soweit diese im Zusammenhang mit dem Werk benötigt werden sollte. 2. Die Autorin erklärt, dass sie in jeder Hinsicht ausreichend Gelegenheit gehabt hat, diesen Vertrag eingehend zu prüfen und umfassenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rat durch fachkundige Berater einzuholen. Der Verlag empfiehlt der Autorin, umfassenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rat einzuholen. 3. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Nebenabreden sind nicht getroffen. 4. Gerichtsstand ist Zug. Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Wirk- samkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. […] " 2.1 Bereits unmittelbar nach Vertragsschluss zerstritten sich die Parteien. Grund dafür war das Korrektorat, für welches die Klägerin der Beklagten im Voraus CHF 5'212.50 (inkl. MWST) bezahlt hatte und das die Klägerin für ungenügend und überteuert hielt. Wider Willen bezahl- te die Klägerin der Beklagten in der Folge dennoch auch den Rest der Produktionsvergütung in Höhe von CHF 18'739.10 (inkl. MWST) und die Parteien setzten die Zusammenarbeit fort. Auch die weitere Zusammenarbeit verlief nicht reibungslos. Zwischen der Klägerin (zuweilen ihrem Ehemann) und der Beklagten fand insgesamt ein reger E-Mail- und Brief-Austausch über "Satzfreigabe", "Auflösung des Vertrages vom 20.2.2023", Fortsetzung des Projekts, "Druckfahne", "Cover", "Autorenexemplare", "Flyer", "Vertriebsstellen", "Marketingplan", "Mul- tiplikatoren", "Pressemitteilung", "Verfügbarkeit des Buches", "Bücherlieferung" und Weiteres statt (act. 1/4-55). Die Klägerin beschwerte sich hauptsächlich darüber, dass die Unterstüt- zung durch den Verlag und dessen Leistungen beim Korrektorat, der Umschlaggestaltung und weiteren Themen ungenügend und die Lieferbarkeit des Buches ab Erscheinen nicht gewährleistet gewesen sei. 2.2 Mit Schreiben vom 11. April 2024 unterbreitete der Rechtsanwalt der Klägerin (nachfolgend: Rechtsanwalt) der Beklagten folgende Fragen: Wie viele Exemplare des Buches wurden wann gedruckt? Wie viele Bücher wurden wann an wen verschickt? Wie viele Bücher haben Sie wo noch an Lager? Welche Bestellungen für das Buch sind wann von wem bei Ihnen eingegangen? Warum ist das Buch nicht lieferbar? (act. 1/55). Das Schreiben blieb unbeant- wortet. 2.3 Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 an die Beklagte setzte der Rechtsanwalt eine Nachfrist bis am 31. Mai 2024. Er teilte mit, dass das Buch [weiterhin] nicht lieferbar sei. Zudem stellte er in Aussicht, die Beklagte auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung einzuklagen oder auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichter- füllung entstandenen Schadens zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten unter Rück- forderung des bezahlten Honorars (act. 1/56). Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Seite 6/24 2.4 Mit Schreiben an die Beklagte vom 19. Juni 2024 erklärte der Rechtsanwalt schliesslich, die Klägerin verzichte gemäss Art. 107 Abs. 2 OR auf die nachträgliche Leistung und trete mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurück. Gestützt auf Art. 109 Abs. 1 und 2 OR forderte er die Beklagte auf, CHF 37'224.00 als Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrags erwachsenen Schadens zu bezahlen. Dieser Gesamtbetrag setze sich zusammen aus der Rückforderung des Honorars von CHF 23'951.60, eines Vertrauensschadens von CHF 10'272.40 sowie auf- gelaufener vorprozessualer Anwaltskosten von CHF 3'000.00 (act. 1/61). 2.5 Über diesen Gesamtbetrag nebst Zinsen leitete die Klägerin eine Betreibung gegen die Be- klagte beim Betreibungsamt F.________ ein. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag (Betrei- bung Nr. ________; act. 1/63). 3. Am 11. September 2024 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim Friedensrichteramt F.________ ein Schlichtungsgesuch ein. Am 4. November 2024 stellte das Friedensrichter- amt nach erfolglos verlaufener Schlichtungsverhandlung desselben Tages der Klägerin die Klagebewilligung aus (act. 1/64 und 1/2). 4.1 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim Oberge- richt des Kantons Zug die vorliegende "Klage aus Verlagsvertrag und URG" mit eingangs ge- nanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, die Gründe für den Vertragsrücktritt lägen in erster Linie darin, dass die Beklagte entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung während Monaten nicht dafür gesorgt habe, dass das von ihr verlegte Buch der Klägerin je- derzeit druckbar bereitgehalten worden und während der Vertragsdauer weltweit lieferbar gewesen sei. Für die Bezifferung ihrer Forderung sei sie darauf angewiesen zu wissen, wel- che Auslagen die Beklagte bis zum Rücktritt vom Vertrag am 19. Juni 2024 in korrekter Erfül- lung des Vertrags gehabt habe, um diese Auslagen von der zurückzuzahlenden Produktions- vergütung von CHF 23'951.60 abzuziehen. Die Schadenersatzforderung umfasse zudem den weiteren Vertrauensschaden, den die Klägerin einstweilen auf CHF 3'012.40 beziffere. Die- ser setze sich zusammen aus den nutzlosen Auslagen für die Bewerbung des Buches zwi- schen September 2023 und März 2024 in Höhe von CHF 10'272.40 abzüglich die von Dritten gesponserten Inserate von CHF 7'260.00. Hinzu kämen vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von CHF 4'994.20. 4.2 In der Klageantwort vom 17. Februar 2025 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs ge- nannte Rechtsbegehren (act. 7). Sie stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, keine Vertragsverletzung begangen zu haben. Das Buch sei jederzeit lieferbar gewesen. Zudem fehle es am Nachweis eines Schadens. 4.3 An der Instruktionsverhandlung (reine Vergleichsverhandlung) vom 22. Mai 2025 schlossen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt (act. 14). Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 widerrief die Klägerin den Vergleich (act. 15). 4.4 In der Replik vom 18. August 2025 (act. 18) und der Duplik vom 29. September 2025 (act. 21) hielten die Parteien je an ihren Anträgen und Standpunkten fest.

Seite 7/24 4.5 Die Klägerin liess sich am 23. Oktober 2025 ein weiteres Mal vernehmen (act. 25) und reich- te am 31. Oktober 2025 eine Noveneingabe (act. 26) ein. 4.6 Mit Eingaben vom 27. November bzw. 1. Dezember 2025 verzichteten beide Parteien – auf entsprechende Anfrage des Referenten – übereinstimmend auf die Durchführung der Haupt- verhandlung (act. 28 und 29).

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Beim zwischen der Klägerin (als Verlaggeberin) und der Beklagten (als Verlag) am 20. Fe- bruar 2023 geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Verlagsvertrag nach Art. 380 ff. OR. Gemäss dem vorliegenden Verlagsvertrag werden der Beklagten Urheberrechte (insbe- sondere Nutzungsrechte; vgl. auch Art. 10 URG) eingeräumt (§ 3 Ziff. 2) und spezifische Pflichten zur Verbreitung und Lieferbarkeit auferlegt (§ 1 Ziff. 2 und § 5). Die Klägerin leitet ihre hier eingeklagten Ansprüche aus einer Verletzung dieses Vertrags durch die Beklagte ab. Die vorliegende Streitigkeit steht demnach im Zusammenhang mit geistigem Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO. Die II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig (§ 19 Abs. 1 lit. a GOG; § 5 Abs. 2 Ge- schäftsordnung Obergericht). An dieser Zuständigkeit ändert nichts, dass die Einräumung von Urheberrechten mittels Vertrags erfolgte (vgl. Vock/Aepli, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 5 ZPO N 4; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG170220 vom 15. Januar 2021 E. 1.1.2) oder die Klägerin zunächst ein Schlichtungsgesuch eingereicht hatte, obwohl das Schlich- tungsverfahren vor Inkrafttreten der ZPO-Revision am 1. Januar 2025 bei Streitigkeiten nach Art. 5 ZPO ausgeschlossen war (vgl. Art. 198 [a]lit. f ZPO; Infanger, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 199 ZPO N 13 f.; Vetter/Hunziker, Ausdehnung des Schlichtungsverfahrens, SJZ 120/2024 S. 584 f.). Die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts Zug ergibt sich aus der Ge- richtsstandsklausel in § 7 Ziff. 4 des Verlagsvertrags (vgl. Art. 17 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Die Klägerin macht verschiedenartige Ansprüche geltend. Zunächst beantragt sie die Fest- stellung, dass der Vertragsverlag sowie die darin eingeräumten Rechte dahingefallen sind (Feststellungsklage; Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens). Sodann verlangt sie Schadenersatz aus dem Dahinfallen des Verlagsvertrags sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der betreffenden Betreibung (Ziff. 2). Weiter fordert sie die Herausgabe von Werkexemplaren (Ziff. 3) und von Gewinn (Ziff. 4). Alle Ansprüche leitet sie aus dem Rücktritt vom Verlagsver- trag ab, den ihr Rechtsanwalt mit Schreiben vom 19. Juni 2024 erklärt hat. In erster Linie ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt gegeben sind (dazu E. 3). An- schliessend ist im Einzelnen auf die Forderungen auf Feststellung (E. 4), auf Rückerstattung erbrachter Leistungen und auf Schadenersatz (E. 5), auf Herausgabe von Werkexemplaren (E. 6) sowie auf Gewinnherausgabe und Forderungsabtretung (E. 7) einzugehen.

E. 3 September 2020 E. 5.1), wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, für die weltweite Liefer- barkeit und Verfügbarkeit des Buches zu sorgen. Sie hätte im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entsprechende Massnahmen ergreifen oder zumindest prüfen müssen. Insbe- sondere hätte sie Buchhandlungen, Grossisten und Vertriebspartner kontaktieren müssen. Sie durfte nicht einfach tatenlos zusehen, wie Bestellungen des Buches stockten oder ganz scheiterten. Sie tat jedoch unbestrittenermassen nichts. Auch darin liegt eine Vertragsverlet- zung. Ihr Untätigbleiben lässt sich nicht damit rechtfertigen (vgl. act. 21 Rz 24), dass es in Deutschland, in der Schweiz und in Österreich viele Buchhandlungen gibt. Es lag zudem auch nicht an der Klägerin, der Beklagten Vorschläge über die Art der Kontaktierung zu ma- chen oder Buchhandlungen zu kontaktieren. Die Beklagte verpflichtete sich zum Vertrieb des Buches (vgl. § 5 des Verlagsvertrags). Die Klägerin konnte und durfte erwarten, dass die (Buch-)Händler oder Grossisten entweder über die herkömmlichen Wege oder aber über von der Beklagten zu schaffenden "Umwege" zu den Büchern gelangen können.

E. 3.1 Ein wichtiger Grund zur Auflösung von Dauerschuldverhältnissen kann insbesondere vorlie- gen, wenn vertragliche Pflichten besonders schwer oder trotz Abmahnung wiederholt verletzt werden (vgl. BGE 138 III 304 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 4A_59/2017 vom 28. Juni 2017 E. 4.1.1; vgl. hinten E. 3.3.1). Wie zu zeigen ist, kam die Beklagte ihrer vertraglichen Pflicht, das Werk jederzeit lieferbereit zu halten, in der Zeit zwischen Januar und Juni 2024 nicht nach.

E. 3.1.1 Am 3. Januar 2024 schrieb die Beklagte der Klägerin, das Buch sei überall für seine Leser erhältlich (act. 1/35). Spätestens ab diesem Zeitpunkt entstand somit auch aus Sicht der Be- klagten die Pflicht, "die Erstauflage jederzeit druckbar bereit zu halten sowie für die weltweite Lieferbarkeit des Werkes während der Vertragsdauer zu sorgen" (§ 1 Ziff. 2 des Verlagsver- trags).

E. 3.1.2 Die Klägerin bestellte ihr Buch "E.________" über verschiedene Kanäle, um dessen Verfüg- barkeit zu prüfen. Am 1. Februar 2024 etwa gab sie bei "www.i.________.de" eine Bestellung über zehn Exemplare auf. Hierauf erhielt sie eine Bestellbestätigung, wonach das Buch zwi- schen dem 14. März und 15. August 2024 zugestellt werde (act. 1/37). Am 14. Februar 2024 schrieb sie der Beklagten, es würden sich neben den schweizerischen auch die deutschen Buchhandlungen darüber beklagen, dass sie keine Bücher ausgeliefert bekämen (act. 1/38). In der E-Mail vom 20. Februar 2024 an die Beklagten bildete der Ehemann der Klägerin Printscreens über die Verfügbarkeit des Buches auf verschiedenen Webseiten von Händlern ab, darunter I.________, J.________.de oder K.________. Auf I.________.de war zu lesen: "Derzeit nicht verfügbar. Ob und wann dieser Artikel wieder vorrätig sein wird, ist unbekannt". Auf J.________.de stand: "Verlag / Hersteller kann z. Zt. nicht liefern". Gemäss K.________ betrug die Lieferzeit "mind. 2 Monate (soweit verfügbar beim Lieferanten)" (act. 1/41). G.________ antwortete mit E-Mail vom 20. Februar 2024, er habe dies lang und ausführlich beantwortet. Die Strukturen im Buchhandel seien, wie sie seien. Das gefalle den Verlagen auch oft nicht. Aber wenn die Händler sich nicht rechtzeitig mit genügend Büchern eindecken könnten und lange Bestellprozesse hätten, so sei das etwas, das sie [Verlage wie die Be- klagte] nicht ändern könnten und wofür sie auch nicht verantwortlich seien (act. 1/43). Mit E-Mail vom 24. Februar 2024 teilte der Kundenservice von L.________ GmbH der Klägerin mit, die Grosslieferanten würden ihnen melden, sie könnten das Buch nicht liefern, weil es beim Verlag nicht mehr auf Lager sei bzw. der Verlag zurzeit nicht liefern könne (act. 1/44). G.________, dem diese E-Mail weitergeleitet wurde, antwortete hierauf bloss, dies seien Aussagen von Dritten, keine Angaben der Beklagten (act. 1/46). Am 28. Februar 2024 erhielt die Klägerin vom Kundenservice der M.________ AG eine E-Mail, worin zu lesen war: "Der Artikel ist zur Zeit leider aufgrund einer Lieferverzögerung seitens des Verlags nicht lieferbar" (act. 1/47). Am 24. März 2024 erhielt die Klägerin eine E-Mail vom Kundendienst der N.________ GmbH mit folgendem Inhalt: "Bitte entschuldigen Sie die lange Lieferzeit des Ar- tikels. Wir haben für Sie bei unserem Lieferanten angefragt. Dieser kann uns jedoch noch

Seite 9/24 keinen genauen Liefertermin mitteilen" (act. 1/52). Am 27. März 2024 schrieb der Kunden- service der L.________ GmbH, sie hätten keine genaueren Informationen (zur Liefer- verzögerung). Sie könnten ihr (der Klägerin) lediglich mitteilen, dass die Lieferanten keine Exemplare vorrätig hätten und die Rückmeldung entweder "lieferbar innerhalb 6 Wochen" oder "fehlt zurzeit beim Verlag" sei (act. 1/53). Am 10. April 2024 meldete der Ehemann der Klägerin dem Rechtsanwalt, gemäss M.________ [...] (Ortsangabe) sei der Artikel "nicht mehr lieferbar" (act. 1/54). Am 11. Mai 2024 war auf der Webseite www.o.________.ch zu lesen, dass der "Termin bisher unbekannt" ist (act. 1/57). In einem Telefonat vom 12. Juni 2024 mit dem Rechtsanwalt teilte Frau P.________ von M.________ mit, das Buch sei ver- griffen und es bestehe kein fester Zeitpunkt für eine Neuauflage (act. 1/60). Diese E-Mails, Telefonate und Webseiten-Informationen belegen, dass die jederzeitige Lieferbarkeit des Bu- ches ab Januar 2024 bis jedenfalls Juni 2024 nicht gegeben und hierfür der Verlag (die Be- klagte) verantwortlich war ("Lieferverzögerungen seitens des Verlags"). Ob das Buch nicht "druckbar" war (§ 1 Ziff. 2 des Verlagsvertrags) oder nicht 2'500 gedruckte Exemplare (vgl. § 2 Ziff. 1 des Verlagsvertrags) vorrätig waren, ist unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, dass zwei Probebestellungen der Beklagten Ende Juni 2024 – nachdem die Klägerin bereits den Rücktritt vom Verlagsvertrag erklärt hatte – erfolgreich waren (act. 7 Rz 39 m.H. auf act. 7/8 f.).

E. 3.1.3 Die Beklagte wendet in der Klageantwort ein, Lieferverzögerungen seien beim Bücherhandel nicht unüblich. Wenn die Situation eintreffe, dass der Grossist, bei dem fast alle Buchhand- lungen ihre täglichen Bestellungen orderten, sich nicht mit genügend Exemplaren eingedeckt (bei der Beklagten bestellt) habe und diese Buchhandlungen nicht direkt bei der Beklagten "Verlagsauslieferung" bestellen wollten, könne es vorkommen, dass die Anzeige zur Liefer- barkeit "umspringe". Dass dabei die Händler so unterschiedliche Angaben dazu machten, wann das Buch lieferbar sei, entspringe allein ihrer Kreativität. Fakt sei, dass bei der Beklag- ten immer genügend Bücher zur sofortigen Auslieferung bereit gewesen seien. Die Ausliefe- rung erfolge via einen externen Anbieter, der Q.________ GmbH in R.________ (Deutsch- land). Aus deren Bestellübersicht sei ersichtlich, dass seit dem 11. September 2023 jederzeit Bücher auslieferbar gewesen seien, aber nicht eine einzige Buchhandlung beim Vertrieb be- stellt habe (act. 7 Rz 29-37 m.H. auf act. 7/7).

E. 3.1.4 Die Behauptungs- und Beweislast für diese rechtshindernden Tatsachen trägt die Beklagte (vgl. Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2). Ihre Einwände überzeugen indes nicht. Die Klägerin entgegnet zutreffend, dass es sich bei diesen Einwänden um Ausführungen "genereller Natur" handelt (act. 18 S. 7). Die Beklagte legt nicht dar, in welchem Ausmass Lieferverzögerungen angeblich üblich sein sollen, wes- halb dies auch hier zutrifft, wer der Grossist ist, in welcher Rechtsbeziehung sie zu diesem steht oder welche Anstrengungen sie unternommen hat, um diesen Missstand beim Grossis- ten oder den Buchhandlungen zu melden. Die Einwände (Bestreitungen) der Beklagten sind allesamt unsubstanziiert und daher unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_101/2025 vom 15. August 2025 E. 4.4.2). Aufgrund dessen erübrigt sich die Befragung der Beklagten bzw. von G.________, zumal das Beweisverfahren nicht dazu dient, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern solche vielmehr voraussetzt (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1).

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E. 3.1.5 Doch selbst wenn auf diese Einwände einzugehen wäre, müsste sich die Beklagte entgegen- halten lassen, dass sie gegen den angeblichen Missstand nichts unternahm. Gestützt auf § 1 Ziff. 2 des Verlagsvertrags sowie die sich aus Treu und Glauben ergebende (ungeschriebe- ne) Nebenpflicht, alles zu tun, um die richtige Erfüllung der Hauptleistung und die Verwirkli- chung des Leistungserfolgs zu sichern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_45/2020 vom

E. 3.1.6 Ausserdem verkennt die Beklagte, dass die jeweiligen Buchhandlungen in ihren E-Mails an die Klägerin sich spezifisch auf den Verlag, mithin die Beklagte, bezogen und den Grund für die verzögerte oder nicht mögliche Lieferung beim Verlag orteten (vgl. vorne E. 3.1.2). Ent- sprechend sind die Einwände der Beklagten auch nicht glaubhaft. Aufgrund der von mehre- ren (Buch-)Händlern unabhängig voneinander geäusserten Umstände, wonach die Ursache beim Verlag lag, bestehen keine Zweifel an der Darstellung der Klägerin. Dafür spricht auch, dass Unternehmen wie I.________, M.________, O.________, J.________.de und derglei- chen erfahrungsgemäss im Stande sind, die bei ihnen angebotenen Artikel – wie etwa Bücher – korrekt zu bestellen. Es ist zwar denkbar, dass auch solchen Anbietern Fehler un- terlaufen und deshalb Lieferverzögerungen entstehen. Allerdings tauchte bei fast allen dieser Anbieter dasselbe Problem auf. Ein gleichzeitiges kollektives Fehlverhalten all dieser Anbie- ter ist aber vernünftigerweise auszuschliessen. Soweit die Beklagte den Buchhandlungen vorwirft, sie hätten sich direkt an die Lieferantin wenden müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Buchhandlungen wie M.________ AG, S.________, T.________ oder O.________ dies gemäss der "Bestellübersicht der Q.________ GmbH" sogar taten (act. 7/7). Die Be- hauptung der Beklagten, nicht eine einzige Buchhandlung habe beim Vertrieb bestellt, ist da- her unzutreffend. Abgesehen davon ist aber auch nicht glaubhaft und erstellt, dass die Buch- handlungen im Falle der Beklagten anders bestellen müssten als bei anderen Verlagen. Selbst wenn dem so wäre, durfte die Klägerin nach Treu und Glauben erwarten, dass die Beklagte dafür sorgt, dass ihr Buch trotz dieser "Umwege" in die Buchhandlungen gelangt. Unklar bleibt, worauf die Beklagte hinauswill, wenn sie behauptet, die Aussage, das Buch sei nicht lieferbar gewesen, stamme nicht von ihr, sondern von den Buchhändlern (act. 7 Rz 36). Unberücksichtigt zu bleiben hat sodann die pauschale, bestrittene und ohne jegliches Be- weismittel unterlegte Behauptung, das Buch sei "im Verzeichnis lieferbarer Bücher" ange- zeigt worden (act. 7 Rz 38). Diese und weitere Erklärungsversuche der Beklagten passen zu ihrer (vorprozessualen und prozessualen) Taktik, jegliche Schuld von sich zu weisen, ohne aufzuzeigen, inwieweit sie diesem angeblichen Missstand im Buchhandel auf irgendeine Art und Weise entgegengetreten wäre.

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E. 3.1.7 Bezüglich der angeblich jederzeitigen Lieferbarkeit hat die eingereichte "Bestellübersicht" (act. 7/7) keinerlei Beweiskraft. Zunächst einmal geht aus diesem Dokument nicht hervor, wer es erstellt hat. Es handelt sich um eine einfache Tabelle. Darüber hinaus ist eine Tabelle noch kein Beleg für eine tatsächlich erfolgte Auslieferung, selbst wenn sie eine Spalte "Lie- fermenge" enthält. Falls die Beklagte versucht, die Schuld auf die Q.________ GmbH zu schieben, verkennt sie, dass diese Gesellschaft eine Hilfsperson von ihr ist. Die Beklagte verpflichtete sich zum Vertrieb auf eigene Kosten (§ 5 Ziff. 1 und 2). Zum Vertrieb gehört auch die Distribution, mithin die Logistik und Organisation der Lieferung von Produkten an Kunden, einschliesslich der Lagerhaltung und des Transports. Die Beklagte hätte, wie er- wähnt, dafür sorgen müssen, dass die Bücher verfügbar sind. Zieht sie zu diesem Zweck eine Gesellschaft bei, hat sie für deren Versäumnisse aus Art. 101 oder Art. 398 f. OR ein- zustehen.

E. 3.1.8 Die Beklagte schob die Verantwortung für die Lieferverzögerungen stets anderen zu und blieb selbst untätig. Allerdings bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass diese Proble- me im Zusammenhang mit der Lieferbarkeit des Buches in den Verantwortungsbereich der Beklagten zu verorten sind. Aufgrund dieser Erkenntnis sowie der Interessenlage wäre die Befragung der Beklagten bzw. von G.________ zu diesem und weiteren Themen – abgese- hen von fehlenden substanziierten Behauptungen (vgl. vorne E. 3.1.3) – für sich allein kein taugliches Beweismittel gewesen. Überdies wäre die Befragung auch nicht geeignet, Zweifel an der gewonnen Erkenntnis zu wecken (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1). Auch

Dispositiv
  1. Die Klägerin verlangt als Erstes, es sei gerichtlich festzustellen, dass der Verlagsvertrag und das gestützt auf diesen Vertrag eingeräumte Urheberrecht dahingefallen sind (Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens). 4.1 Zu klären ist vorab, welches Urheberrecht die Klägerin meint. Klärungsbedürftig ist ferner, was sie unter "Dahinfallen" von Rechten versteht. Der Antrag ist im Lichte der in den Rechts- schriften enthaltenen Begründung auszulegen (vgl. dazu BGE 137 III 617 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2024 vom 11. Juni 2024 E. 1.2). Dabei ergibt sich, dass die Klägerin unter dem Urheberrecht nicht nur eines, sondern vielmehr die Nutzungsrechte in § 3 sowie die Vertriebsrechte in § 5 des Vertriebsvertrags meint (vgl. act. 1 S. 25: "insbesondere die Nutzungsrechte nach § 3 und die Vertragsrechte nach § 5"). Weiter ergibt sich aus der Kla- geschrift, dass die Klägerin nicht beabsichtigt, dass diese Rechte ganz untergehen ("dahin- fallen") und niemand mehr das Werk nutzen oder vertreiben kann. Letztlich will sie bloss er- reichen, dass jedenfalls die Beklagte nicht mehr über diese Rechte verfügt (vgl. act. 1 S. 25 f.: "ausschliesslich an die Beklagte übertragen"). Ob sie eine Rückübertragung der Rechte an sich selbst festgestellt haben will, kann demnach offenbleiben. Seite 14/24 4.2 Gemäss Art. 61 URG kann, wer ein rechtliches Interesse nachweist, gerichtlich feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach dem URG vorhanden ist oder fehlt. Zu prü- fen bleibt, ob die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Feststellung hat. 4.2.1 Dieses Interesse wird bejaht, wenn (i) eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung der Klägerin besteht, (ii) die Fortdauer dieser Ungewissheit für die Klägerin unzumutbar ist und (iii) es der Klägerin nicht möglich ist, die Ungewissheit auf andere Weise, namentlich durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage, zu beseitigen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_589/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1 [nicht publiziert in BGE 138 III 304]; Mül- ler, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz, 2. A. 2012, Art. 61 URG N 8). Die Feststel- lungsklage ist aber nicht schlechthin als der Leistungsklage nachgehend zu betrachten, so- dass sie immer ausgeschlossen wäre, wenn auf Leistung geklagt werden kann. Ein selbst- ständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung kann sich etwa dann ergeben, wenn es darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zu- grunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2012 vom 26. April 2013 E. 3.1). 4.2.2 Vorliegend erhebt die Klägerin nebst der Feststellungsklage zugleich Leistungsklagen (vgl. vorne E. 2). Zwecks Beurteilung der Leistungsklagen hat das Gericht vorfrageweise darüber zu entscheiden, ob Rechte oder Rechtsverhältnisse bestehen oder nicht. Insofern erscheint ein (eigenständiges) Feststellungsinteresse auf den ersten Blick nicht gegeben. Zu berück- sichtigen ist vorliegend indes, dass sich die Beklagte im Markt unbestrittenermassen weiter- hin so betätigt, als ob der Verlagsvertrag noch nicht dahingefallen wäre (act. 18 S. 19). Ein Feststellungsurteil würde der Klägerin demnach unter anderem erlauben, Dritten (im Markt) zu zeigen, dass der Beklagten keine Urheberrechte aus dem Verlagsvertrag (mehr) zustehen. Hierzu ist eine (präjudizielle) Feststellung im Dispositiv eines Urteils aus Sicht der Klägerin und allfälliger Marktteilnehmer verständlicher und zielführender als eine Erwägung zu einer Vorfrage in einem mehrseitigen Urteil über eine Leistungsklage (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 4C.369/2004 vom 25. Januar 2005 E. 2.3). Hinzu kommt, dass die Beklagte trotz des laufenden Gerichtsverfahrens nach doppeltem Schriftenwechsel das Buch der Klägerin gemäss E-Mail vom 30. Oktober 2025 angeblich noch an der U.________ Buchmesse hat präsentieren wollen (vgl. act. 26/1). Diese Beharrlichkeit der Beklagten in Verbindung mit dem Interesse der Klägerin, im Markt für Klarheit zu sorgen, führen dazu, dass das Feststel- lungsinteresse der Klägerin trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage zu bejahen ist. 4.3 Schliesslich bleibt darüber zu befinden, ob der Zustand, den die Klägerin gerichtlich festge- stellt haben will (dazu vorne E 4.1), auch gegeben ist. Hierzu ist zu prüfen, welche Folgen der Rücktritt bzw. die Kündigung des Verlagsvertrags in schuldrechtlicher und in urheber- rechtlicher Hinsicht hatte. 4.3.1 In schuldrechtlicher Hinsicht fiel der Verlagsvertrag mit der Rücktrittserklärung vom 19. Juni 2024 dahin (vgl. Art. 109 Abs. 2 OR). Gemäss der vom Bundesgericht vertretenen Umwand- lungstheorie fällt ein Schuldverhältnis durch den Rücktritt allerdings nicht ex tunc dahin, son- dern wird inhaltlich zu einem Abwicklungs- oder Liquidationsverhältnis umgestaltet, mit des- sen Erfüllung der vorvertragliche Zustand grundsätzlich wiederhergestellt werden soll. Inso- weit kann gesagt werden, der Rücktritt wirkt ex tunc (vgl. BGE 114 II 152 E. 2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 4A_298/2019 vom 31. März 2020 E. 9.2.2; Widmer Lüchinger, Basler Kom- Seite 15/24 mentar, 8. A. 2026, Art. 109 OR N 6; zu den weiteren Folgen des Rücktritts sogleich E. 5). Wie es sich damit im Detail verhält, muss nicht weiter erörtert werden, will doch die Klägerin einzig festgestellt haben, dass der Verlagsvertrag am 19. Juni 2024 dahingefallen ist. Dies trifft zu und ist entsprechend im Dispositiv festzustellen. 4.3.2 In urheberrechtlicher Hinsicht ist in der Lehre umstritten, ob das Gesetz bei einem Rücktritt bzw. einer Kündigung eine Rückübertragung bzw. einen Anspruch auf Rückübertragung der Urheberrechte vorsieht (vgl. Hilty, Der Verlagsvertrag, SIWR II/1, 4. A. 2025, N 2208 f.). Die- se Frage braucht vorliegend indes nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn der Verlags- vertrag sieht eine Rückübertragung vor, indem die Rechteübertragung ausdrücklich auf die Dauer des Vertrags beschränkt wurde (vgl. § 3 Ziff. 2 und § 5 Ziff. 2). Zudem beabsichtigt die Klägerin – wie erwähnt (vorne E. 4.1) – ohnehin nicht die Feststellung, die Urheberrechte seien ihr zurückübertragen worden, sondern bloss die Feststellung, dass die Beklagte seit dem Rücktritt nicht mehr darüber verfügt. Da die Rückabwicklung des Verlagsvertrags zu- mindest ex tunc wirken soll und bereits die Kündigung den Rückabwicklungsanspruch be- gründete, ist gerichtlich festzustellen, dass diese Urheberrechte bereits seit dem 19. Juni 2024 der Beklagten nicht mehr zustehen. 4.4 Als weiteres Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Klägerin einen Anspruch auf die beantragte Feststellung hat (zur Formulierung vgl. Dispositiv-Ziff. 1).
  2. Die Rückabwicklung eines Dauerschuldverhältnisses, das gekündigt bzw. von dem zurückge- treten wurde, richtet sich – auch wenn kein Verzugstatbestand gegeben ist – nach Art. 109 OR (statt Vieler: Widmer Lüchinger, Basler Kommentar, 8. A. 2026, Art. 109 OR N 3 m.H.). Gemäss dieser Bestimmung kann, wer vom Vertrag zurücktritt, die versprochene Gegenleis- tung verweigern und das Geleistete zurückfordern (Abs. 1). Überdies hat er Anspruch auf Er- satz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Abs. 2). 5.1 Solange der Schuldner mit der Dauerleistung noch nicht begonnen hat, stellen sich bei der Rückabwicklung keine Probleme. Anders verhält es sich, wenn er bereits eine gewisse Zeit lang erfüllt hat. Diesfalls kann der Gläubiger in Bezug auf die schon erbrachte Leistung nicht zurücktreten. An die Stelle des Rücktritts tritt ein Kündigungsrecht. Der Vertrag bleibt im Um- fang bisheriger Erfüllung gültig und wird nur hinsichtlich zukünftiger Leistungen aufgelöst. Das Ausmass der vom Gläubiger zu erbringenden Gegenleistung ergibt sich diesfalls, ähn- lich wie beim Teilverzug, aus dem Verhältnis des Wertes der bisher erfüllten zum Wert der geschuldeten Dauerleistung. In gewissen Fällen jedoch ist der Rücktritt vom Vertrag insge- samt auch dann noch möglich, wenn bereits mit der Erfüllung begonnen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn (i) die blosse Teilerfüllung für den Gläubiger ohne Interesse ist, (ii) der Gläubi- ger in Erwartung einer glatten Abwicklung des Geschäfts eine Vorleistung erbracht hat oder (iii) anzunehmen ist, dass der Gläubiger den Vertrag nur für die Dauer, während der die ver- zögerte Dauerleistung erbracht wurde, nicht abgeschlossen hätte (vgl. Wiegand, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 109 OR N 10; Weber/Emmenegger, Berner Kommentar, 2. A. 2020, Art. 107 OR N 238; je m.H.). Vorliegend erbrachte die Klägerin in Erwartung einer glatten Abwicklung des Geschäfts eine bedeutende Vorleistung. Es versteht sich von selbst, dass die Klägerin den Vertrag nicht ab- Seite 16/24 geschlossen hätte, wenn die Beklagte in der Phase unmittelbar ab Neuerscheinung die Lie- ferbarkeit nicht hätte gewährleisten können und sich auch nicht darum bemüht hätte, diese zu gewährleisten oder zu fördern. Die vorliegende Teilerfüllung (Druck eines Buches samt ISBN-Nummer und Aufnahme in die wichtigste Buchdatenbank) war für die Klägerin praktisch nutzlos, wenn das Buch in der Folge nicht lieferbar ("vergriffen"; vgl. vorne E. 3.1.2) war und die Beklagte im Übrigen auch nicht bereit war, über die Anzahl der gedruckten Bücher Aus- kunft zu erteilen oder diese herauszugeben. Unter diesen Umständen ist trotz bereits teilwei- se erbrachter Leistungen der Beklagten ein Rücktritt vom Verlagsvertrag insgesamt zulässig. 5.2 Mit dem Rücktritt soll derjenige Zustand wiederhergestellt werden, der bestehen würde, wenn der Vertrag nie geschlossen worden wäre. Das bedeutet, dass die primären Leistungspflich- ten der Parteien aus dem Vertrag erlöschen. Beide Parteien können sodann das Geleistete zurückfordern (Art. 109 Abs. 1 OR; dazu sogleich E. 5.3). Neben diesem Rückerstattungsan- spruch hat die Gläubigerin Anspruch auf Schadenersatz; geschuldet ist das negative Ver- tragsinteresse (Art. 109 Abs. 2 OR; dazu E. 5.4; zum Ganzen: Weber/Emmenegger, a.a.O., Art. 109 OR N 58-62 m.H.). 5.3 Bei der Rückabwicklung sind Einmalleistungen – wie vorliegend die Produktionsvergütung – zurückzuerstatten (vgl. Weber/Emmenegger, a.a.O., Art. 109 OR N 66). Aufwendungen für bisher erbrachte Leistungen – hier namentlich für Korrektorat bzw. Lektorat, Produktionskos- ten (Druckkosten usw.) – hat der Empfänger der Rückleistung zu ersetzen, sofern diese Auf- wendungen in gutem Glauben getroffen wurden (vgl. Weber/Emmenegger, a.a.O., Art. 109 OR N 68; Hartmann, Die Rückabwicklung von Schuldverträgen, 2005, N 722 f.; je m.H.). Zu ersetzen ist unter Umständen auch eine Gewinnmarge (vgl. Hartmann, a.a.O., N 322 f.). Die Behauptungs- und Beweislast für solche Aufwendungen und allfällige Gewinnmargen trägt vorliegend die Beklagte (vgl. Art. 8 ZGB; Giger; in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflicht- kommentar, 2016, Art. 109 OR N 10; Weber/Emmenegger, a.a.O., Art. 109 OR N 105). 5.3.1 Aus der Begründung der Klage ergibt sich, dass die Klägerin die Rückzahlung der Produkti- onsvergütung abzüglich der Produktions-, Vermarktungs- und Druckkosten verlangt (act. 1 S. 26). Die Produktionsvergütung von CHF 23'951.60 (inkl. MWST) hat die Klägerin der Be- klagten unbestrittenermassen bezahlt. Die Beklagte schuldet somit deren Rückzahlung. Wie viel der Beklagten an Produktions-, Vermarktungs- und Druckkosten und allenfalls weiterer Kosten entstanden sind, legt die (beweispflichtige) Beklagte nirgends dar. Diesbezüglich stellt die Klägerin im Übrigen keinen Editionsantrag (die in act. 1 S. 28 beantragte Edition betrifft eine andere Forderung [Herausgabe des nach dem 19. Juni 2024 erzielten Gewinns] und würde zur hier interessierenden Frage keine Hinweise liefern). Dies schadet der Klägerin allerdings nicht, da es – wie erwähnt – an der Beklagten gelegen hätte, entsprechende Auf- wendungen oder Margen zu behaupten (und im Bestreitungsfall zu beweisen). Mangels Be- hauptungen der Beklagten ist deshalb auf die Ausführungen der Klägerin abzustellen. In der Replik ging diese davon aus, dass 100 Exemplare gedruckt worden und hierfür Kosten von EUR 1'000.00 entstanden seien (act. 18 S. 11). In der Duplik schweigt sich die Beklagte darüber aus, wie viele Exemplare gedruckt wurden. Zu den Druckkosten hielt sie bloss fest, diese lägen "wohl irgendwo" zwischen EUR 10.00 und CHF 29.00 pro Buch (act. 21 Rz 30). Aus diesen unsubstanziierten Behauptungen der Beklagten lässt sich nichts zu deren Guns- ten ableiten. Es steht einzig fest, dass zwischen den Parteien ein Mindestkonsens darüber besteht, dass die Druckkosten pro Buch EUR 10.00 betrugen. Weiter ist – mangels anders- Seite 17/24 lautender Behauptungen der Beklagten – davon auszugehen, dass darüber hinaus keine (in guten Treuen vorgenommenen) Aufwendungen bei der Beklagten angefallen sind. Mithin sind Beweisabnahmen nicht erforderlich und es ist von Aufwendungen von EUR 1'000.00 auszugehen. Soweit ersichtlich gehen beide Parteien von der Verrechenbarkeit der Forde- rungen und Gegenforderung aus. Die Fremdwährung ist deshalb zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Verrechnungsforderung umzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_398/2022 vom
  3. März 2023 E. 7.11). Die Klägerin geht bei der Fälligkeit offenbar vom 20. Juni 2024 aus (vgl. auch hinten E. 8). EUR 1'000.00 entsprachen damals CHF 954.60 (www.fxtop.com). Nach Verrechnung verbleibt somit eine Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten von CHF 22'997.00 (= CHF 23'951.60 - CHF 954.60). 5.3.2 Anzumerken bleibt, dass die Beklagte für den Fall der Rückerstattung der Produktionsver- gütung mit Bezug auf die der Klägerin ausgerichteten Tantiemen keine Gegenforderung gel- tend macht. Entsprechend schuldet die Klägerin der Beklagten hierfür keinen Ersatz. 5.3.3 Zu berücksichtigen ist jedoch das Korrektorat. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe diese Leistung (Textkorrektur) bezogen und vorab bezahlt (CHF 5'212.50; act. 7 Rz 15). Dies ist als Behauptung der Beklagten zu verstehen, sie habe Korrekturleistungen in diesem Wert erbracht. Für das Korrektorat bezahlte die Klägerin CHF 5'212.50 voraus, und zwar noch am selben Tag, an dem sie diese Rechnung erhielt (act. 1/4-5; act. 1 S. 4). Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass die vereinbarte Vergütung dem marktüblichen Preis für die betreffende Leistung entspricht. Der Vertragspreis begründet deshalb eine (wi- derlegbare) Vermutung für den Wert der Leistung (vgl. Hartmann, a.a.O., N 322). Aus den Rechtsschriften geht nicht klar hervor, ob die Klägerin den Betrag von CHF 5'212.50 nur im konkreten Fall (gemessen an der Qualität des Korrektorats) für zu hoch und nicht marktüblich hält oder ob sie diesen Preis (auch) generell für das Korrektorat eines Buches mit über 400 Seiten als zu hoch einstuft. Da die Klägerin jedoch – wie zu zeigen ist – weder das eine noch das andere nachweist, kann offenbleiben, was sie meint. Die Bereitschaft, unmittelbar nach Erhalt der Rechnung vorbehaltlos CHF 5'212.50 für das Korrektorat zu bezahlen, lässt darauf schliessen, dass die Klägerin diesen Preis für ange- messen hielt. Erst im Nachhinein, nachdem der Klägerin das Korrektorat vorgelegt worden war, störte sie sich am Preis. Unter diesen Umständen gelingt es ihr nicht, die Vermutung, dass ein solcher Preis marktkonform ist, zu widerlegen. Der Klägerin gelingt es darüber hin- aus auch nicht nachzuweisen, um welchen Betrag dieser Vertragspreis wegen der angeblich ungenügenden Leistung der Beklagten herabzusetzen ist. Sie hält einzig fest, der Wert des "Lektorates" betrage höchstens CHF 1'000.00 (act. 18 S. 4; vgl. auch act. 25 Rz 6, wo die Klägerin die Bewertung des Restwerts des Korrektorats dem gerichtlichen Ermessen über- lassen will). Unbestrittenermassen übersah der Korrektor zwar, dass mit dem Setzen des Textes in Blocksatz durch die Beklagte einige Wörter falsch getrennt wurden (act. 1/16). Ge- wisse Trennungen monierte die Klägerin allerdings zu Unrecht, da diese "dem Duden folg- ten" (act. 1/18). Zudem soll die Beklagte beim Korrektorat auch einige weitere Fehler über- sehen haben (vgl. act. 1/16). Aufgrund der von der (diesbezüglich beweisbelasteten) Klägerin aufgestellten Behauptungen lässt sich jedoch nicht eruieren, welchen wirklichen Wert die Korrektur hatte. Es fehlt an jeglichen Referenzgrössen wie namentlich Anzahl Wörter und Sätze im Manuskript, Anzahl vom Korrektor korrigierter Wörter und Sätze sowie Anzahl ver- Seite 18/24 sehentlich nicht oder falsch korrigierter Wörter und Sätze. Im Übrigen offerierte die Klägerin auch keine geeigneten Beweismittel (namentlich ein Gutachten), um die behauptete, aber bestrittene Wertminderung nachzuweisen. Die Klägerin reichte weder das Manuskript, die vom Korrektor vorgenommen Korrekturen noch das fertige Buch ein. Ohne den konkreten Kontext lässt sich auch nicht beurteilen, ob die von der Klägerin – lediglich in einer der Klage beigelegten E-Mail – gewünschten Änderungen tatsächlich auf Fehlern beruhten, welche die Beklagte beim Korrektorat übersehen hatte. Selbst wenn die Minderung ziffernmässig nicht (genau) nachweisbar wäre (was die Klägerin jedoch nicht behauptet), fehlte es an Umstän- den, die eine Abschätzung des Minderwertes nach Art. 42 OR ansatzweise erlaubten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2024 vom 18. Juni 2024 E. 3.2.2 und 3.4.2). Daher ist die Beklagte berechtigt, die von der Klägerin geleisteten CHF 5'212.50 einzubehal- ten. Der Betrag ist von der zurückzuerstattenden Produktionsvergütung in Abzug zu bringen. Es resultiert ein Betrag von CHF 17'784.50 (= CHF 23'951.60 - CHF 954.60 [vgl. vorne E. 5.3.1] - CHF 5'212.50). 5.4 Zum Schaden im Umfang des negativen Vertragsinteresses gehören diejenigen Einbussen, die nicht erlitten worden wären, wenn die Gläubigerin den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Gefordert werden kann sowohl damnum emergens (unmittelbare Vermögensverminderung) als auch lucrum cessans (entgangener Gewinn). Folgende Schadenspositionen kommen in Frage (nicht abschliessend): Vertragsabschlusskosten, Kosten und Aufwendungen in Erwar- tung der Durchführung des Vertrags (beispielsweise Kosten aus erbrachter Eigenleistung der Gläubigerin) sowie Kosten im Zusammenhang mit der Rücktrittserklärung (Prozess- und Anwaltskosten). Die Behauptungs- und Beweislast liegt diesbezüglich bei der Klägerin (vgl. Weber/Emmenegger, a.a.O., Art. 109 OR N 86 ff. und N 105). 5.4.1 Die Klägerin macht im Zusammenhang mit zwei Lesungen vom 29. und 30. September 2023 folgende eigene Vermarktungsmassnahmen als nutzlose Aufwendungen geltend (insgesamt CHF 3'012.40): Inserat für Lesungen in "V.________" für CHF 215.40, Apéro für Lesung für CHF 250.00, Honorar von W.________ über CHF 500.00, Honorar von X.________ für Apéro von CHF 617.00, "Y.________" für CHF 300.00 sowie "Z.________" für CHF 300.00, "Layout Buchumschlag und Einladung Lesungen" für CHF 350.00 und "16 Gratisexemplare à durchschnittlich CHF 30 an mögliche Duplikatoren" für CHF 480.00 (act. 1 S. 26 f.). Die Be- klagte entgegnet, sie habe von diesen Veranstaltungen keine Kenntnis gehabt. Eine Rech- nung für die Grafikerkosten fände sich nicht in den Beilagen. Auch die weiteren Schadener- satzforderungen seien unbegründet (act. 7 Rz 69 f.). In der Replik bestritt die Klägerin die Ausführungen der Beklagten pauschal ("Bestritten") und fügte einzig an, die Rechnung für Grafikerkosten werde hiermit vorgelegt. Diese seien entstanden, weil die Beklagte das Cover ungenügend gestaltet habe. Die weiteren Schadenersatzforderungen seien begründet und ausgewiesen und ihre genaue Bezifferung erfolge nach Abschluss des Beweisverfahrens (act. 18 S. 16 und 18). Ob die Klägerin mit diesen Behauptungen und Belegen (für gewisse Positionen wie etwa Y.________ liegen keine Belege im Recht) ihrer Behauptungs- und Beweislast mit Bezug auf die jeweiligen Beträge und Leistungen nachgekommen ist, ist fraglich. Fraglich ist insbeson- dere, weshalb es der Klägerin erst nach dem Beweisverfahren hätte möglich sein sollen, ihre Seite 19/24 Ausgaben oder ihre Eigenleistungen zu beziffern. Letztlich kann aber offenbleiben, ob die Klägerin ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast nachgekommen ist: Zunächst einmal bleibt fraglich, weshalb die Klägerin bereits in der Ausgabe 8/2023 der V.________ (vermutlich August 2023) Inserate für Lesungen schaltete (act. 1/67), obwohl erst am 25. August 2023 das Gut zum Druck erteilt wurde (act. 1/17). Insofern ist zweifelhaft, ob die Nutzlosigkeit dieser Aufwendungen überhaupt kausal auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei diesen Ausgaben um unfreiwillige bzw. mit Blick auf die Vertragsabwicklung notwendige Vermögensdispositionen gehandelt hat. Die Klägerin legt auch nicht dar und es ergibt sich im Übrigen nicht aus dem Verlagsvertrag, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, solche Aufwendungen für Le- sungen zu tätigen. Infolgedessen handelte es sich dabei – wie von der Klägerin richtig be- zeichnet – bloss um "nutzlose Aufwendungen". Solche Aufwendungen entstehen, wenn die Gläubigerin im Hinblick auf einen künftigen Nutzen oder Genuss (hier: Durchführung einer Lesung mit Apéro und musikalischer Umrahmung) Ausgaben tätigt, die sich wegen eines Fehlverhaltens des Schuldners nicht auszahlen (sogenannter Frustrationsschaden). Recht- sprechung sowie ein grosser Teil der Lehre verneinen die Ersatzfähigkeit von Frustrations- schäden (vgl. Weber/Emmenegger, a.a.O., Art. 97 OR N 227 ff.; Widmer Lüchinger, a.a.O., Art. 97 OR N 104; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 24 vom 25. Oktober 2022 E. 4.3.2 f.; je m.H.). Hätte die Beklagte für solche – ihr nicht bekannte und auch nicht voraussehbare – Auslagen aufzukommen, würde die Haftung ausufern. Folglich schuldet die Beklagte für die- se Positionen keinen Schadenersatz. Gleich verhält es sich mit den geltend gemachten Grafikerkosten von CHF 525.05. Die Klä- gerin bringt diesbezüglich zwar vor, die Beklagte habe einen "dilettantische[n] Vorschlag" für das Cover – "insbesondere mit verschiedenen Schriftarten" – gemacht (act. 18 S. 16). Diese von der Beklagten bestrittenen Vorbringen (vgl. act. 21 Rz 34 ff.) hat die Klägerin indessen nicht weiter substanziiert und sie hat auch den angeblich mangelhaften Cover-Entwurf nicht eingereicht. Die Begründetheit der geltend gemachten Grafikerkosten lässt sich demnach nicht überprüfen, weshalb die Beklagte auch für diese Position keinen Ersatz schuldet. 5.4.2 Weiter macht die Klägerin Eigenleistungen von ihr und ihrem Ehemann für die Gestaltung des Buchumschlages sowie die mehrfache Korrektur des angeblich korrigierten "Gut zum Druck" der Beklagten geltend. Für diese mühevolle Arbeit – aufmerksames Studium und Durchlesen des Buches mit mehr als 400 Seiten mit dazugehöriger Korrespondenz – hätten sie rund fünf Arbeitstage einsetzen müssen. Gehe man von einem Arbeitstag von acht Stun- den und von fünf Tagen aus, ergebe dies 40 Stunden. Unter Ansetzung eines üblicherweise für Eigenleistungen anzurechnenden Stundenansatzes von CHF 45.00 pro Stunde (es hand- le sich bei der Korrekturarbeit um qualifizierte Arbeit, die sprachliche Kompetenzen und Kenntnisse erfordere), ergebe dies einen zusätzlichen Schaden von CHF 1'800.00. Der ge- naue Schadenersatzbetrag werde nach Abschluss des Beweisverfahrens beziffert (act. 18 S.18). Auch mit Bezug auf die erbrachten Eigenleistungen ist fraglich, ob die Klägerin den Behaup- tungs- und Beweisanforderungen nachgekommen ist. So oder anders ist der Klägerin jedoch für diese Leistungen kein Schadenersatz zuzusprechen. Zunächst ist unklar, welcher Anteil dieser Leistungen auf die Klägerin und welcher Anteil auf ihren Ehemann entfällt. Soweit es Seite 20/24 um den angeblichen Aufwand ihres Ehemannes geht, ist weder behauptet noch ersichtlich, unter welchem Titel der Klägerin hierfür persönlich eine Ersatzforderung zustünde. Zudem ist auch nicht ersichtlich, woraus der Ehemann gegenüber der Beklagten einen Anspruch ablei- tet, zumal er in keinem Vertragsverhältnis zu dieser steht. Schliesslich ist nicht aktenkundig, dass der Ehemann ein solche Forderung – falls sie überhaupt bestünde – an die Klägerin abgetreten hätte. Hinzu kommt, dass es sich bei diesen Leistungen gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung nicht um einen Vermögensschaden handelt, solange der Klägerin (und ihrem Ehemann) nicht in dieser Zeit Einnahmen (beispielsweise aus selbstständiger Erwerbstätigkeit) entgangen sind (zum Schadensbegriff vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_17/2023 vom 9. Mai 2023 E. 7.3.1). Schliesslich ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie ihre Eigenleistung im Zusammenhang mit Korrektorat und Cover-Layout wertmässig be- reits insoweit geltend machte, als sie um Minderung ersuchte: Soweit das Nicht-Erbringen von (geschuldeten) Leistungen durch die Beklagte zu einer Preisminderung führt (geführt hätte), käme das Zusprechen von Schadenersatz für jene Eigenleistung, mit der die Klägerin die unterbliebene Leistung der Beklagten kompensiert, einer Bereicherung der Klägerin gleich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2020 vom 5. Mai 2021 E. 6.2 m.H.). 5.4.3 Im Weiteren fordert die Klägerin von der Beklagten Ersatz für vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von CHF 4'994.20. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können solche Kosten Bestandteil des Schadens bilden. Vorausgesetzt ist jedoch, dass sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind. Die Partei, die den Ersatz vorprozes- sualer Anwaltskosten einklagt, hat substanziiert darzutun, weshalb diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_501/2021 vom 22. Februar 2022 E. 9.1 und 9.2.2). Wer solche Kosten geltend macht, hat folglich nicht nur substanziiert darzulegen, dass der Beizug eines Rechtsanwalts notwendig war, sondern auch, dass die geltend gemachten Aufwendungen nützlich sowie in zeitlicher und finanzieller Sicht angemessen waren. Hierzu sind die tatsächlichen Aufwendungen darzulegen und zu konkretisieren. Insbesondere muss aus der detaillierten Abrechnung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts ersichtlich sein, an wel- chem Datum welche Aufwendungen mit welchem Zeitaufwand angefallen sind und zu wel- chem Stundenansatz diese verrechnet wurden. Unterlässt es der Rechtsanwalt, derart über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen, so fehlt es an der Substanziierung des Schadens (vgl. Borle, Vorprozessuale Anwaltskosten – es führt kein Weg an der Substanziierung vor- bei, HAVE 1/2012 S. 3 ff., 4 f. und 9; Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 12.4). Die Klägerin gibt in der Klage zu den vorprozessualen Anwaltskosten bloss den Betrag von CHF 4'994.20 an und führt dazu aus, es handle sich um die anwaltlichen Bemühungen zwi- schen dem 25. März 2024 und dem 4. September 2024, die vor Erarbeitung des Schlich- tungsgesuchs entstanden seien. Der Beizug eines Rechtsanwalts sei für die Klägerin not- wendig gewesen, nachdem sich die Beklagte während Monaten verweigert habe, das Buch nicht lieferbar gewesen sei und die Klägerin von der Beklagten keine Antworten auf wesentli- che Fragen des Vertragsverhältnisses erhalten habe. Auch hätte die Beklagte den anwaltli- chen Aufwand verhindern können, wenn sie auf die Kontaktversuche der Klägerin und des Rechtsanwalts sowie auf dessen Briefe reagiert hätte, was nicht geschehen sei. Als Beleg reichte der Rechtsanwalt eine Rechnung vom 21. August 2024 bei (act. 1 S. 24 und 27 m.H. auf act. 1/65). Die Beklagte bestreitet den Nachweis eines Schadens bloss pauschal, d.h. Seite 21/24 ohne auf die Anwaltskosten einzugehen (act. 7 Rz 66). Damit kommt die Beklagte in diesem Punkt ihrer Bestreitungslast nicht nach. Unter diesen Umständen gilt die von der Klägerin dargelegte Notwendigkeit, vorprozessual einen Rechtsanwalt beizuziehen, als unbestritten. Keinerlei Behauptungen stellte die Klägerin hingegen zu den übrigen Voraussetzungen für die Zusprechung vorprozessualer Anwaltskosten auf. Insbesondere schweigt sie sich über die Angemessenheit aus. Selbst aus der eingereichten Honorarnote sind weder die einzelnen Leistungen noch die Anzahl der geleisteten Stunden ersichtlich. Aufgeführt ist darin bloss ei- ne Position "Honorar". Dieses wird – nebst einer Auslagenpauschale von CHF 125.30 und der Mehrwertsteuer von CHF 348.40 – mit CHF 4'176.00 angegeben (act. 1/65). Gestützt darauf kann weder das Gericht noch die Beklagte die Angemessenheit der geltend gemach- ten Kosten überprüfen. Letztere traf aufgrund der fehlenden Behauptungen denn auch nicht die Obliegenheit, etwas zu bestreiten. Die Klage ist folglich in diesem Punkt abzuweisen.
  4. Im Weiteren verlangt die Klägerin unter dem Titel "Gewinnherausgabe", die Beklagte sei zu verpflichten, die in ihrem Eigentum stehenden und bei dieser oder Dritten vorhandenen Wer- kexemplare der Klägerin zu übergeben (act. 1 Rz 27). Gemäss der Beklagten soll nicht er- sichtlich sein, was mit der Rückgabe der Werkexemplare gemeint sei. Die Klägerin habe ihr die Unterlagen einzig in digitaler Form zugestellt (act. 7 Rz 74). Dass die Klägerin mit den "Werkexemplaren" die gedruckten Bücher "E.________" meint, ist selbsterklärend und muss auch der Beklagten einleuchten. Zu beachten ist allerdings, dass die Klägerin nirgends behauptet, die Beklagte verfüge über gedruckte Exemplare. Sie stellte in diesem Zusammenhang auch keine Beweisanträge (vgl. act. 1 S. 27 f.). An einer Stelle beantragte sie zwar – allerdings unter dem Titel "Streitwert" – die Edition sämtlicher "Belege betr. den Druck […]" (act. 1 S. 24). Diese Beweisofferte lässt sich indes keiner der Behaup- tung zuordnen, die im Zusammenhang mit der Rückgabe von Werkexemplaren stünde. Ein Beweismittel gilt jedoch nur dann als formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_462/2024 vom 24. März 2025 E. 3.1.2). Folglich ist dieser Beweis nicht abzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_664/2024 vom 25. September 2025 E. 3.5.1). Abgesehen davon ist ohnehin nicht glaubhaft, dass die Beklagte überhaupt über vorrätige (gedruckte) Exemplare verfügt. Die Beklagte behauptet dies denn auch nir- gends (konkret). In diesem Punkt ist die Klage deshalb abzuweisen. Anzumerken bleibt im- merhin, dass der Beklagten – sollte sie dennoch über Exemplare verfügen – diese nichts nützten, da sie nicht mehr zum Vertrieb dieser Exemplare berechtigt ist.
  5. Schliesslich verlangt die Klägerin ebenfalls unter dem Titel "Gewinnherausgabe", dass ihr die Beklagte unter Vorlage einer Abrechnung die der Beklagten seit dem 1. Januar 2024 zuge- flossenen Vergütungen für das Werk bezahle und – soweit die Bezahlung noch nicht erfolgt sei – die Abtretung der entsprechenden Forderungen. In diesem Zusammenhang beantragt die Klägerin die Edition sämtlicher Belege, Kontoblätter und Buchhaltungsunterlagen (act. 1 S. 27 f.). 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass es der Klägerin darum geht, gestützt auf die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR, insbesondere Art. 423 OR) den Gewinn herauszuverlangen, den die Beklagte nach dem Dahinfallen des Verlagsvertrags noch erzielt hat (vgl. act. 1 Rz 28). Demnach muss es sich bei der Datumsangabe "1. Januar 2024" um Seite 22/24 einen Verschrieb handeln, wurde der Rücktritt doch erst am 19. Juni 2024 erklärt. Die Kläge- rin legt in den Rechtschriften denn auch nirgends dar, weshalb sie auf den 1. Januar 2024 abstellt. 7.2 Bei diesem Teil der Klage handelt es sich – soweit die Herausgabe von Gewinn oder die Ab- tretung von Forderungen verlangt wird – um eine unbezifferte Forderungsklage im Sinne von Art. 85 ZPO. Wer eine solche erhebt, muss einen Mindestwert angeben (Art. 85 Abs. 1 zwei- ter Satz ZPO). Wird kein Mindestwert angegeben, ist das Rechtsbegehren ungenügend. Es ist nicht Sache des Gerichts, anstelle der Parteien ein korrektes Rechtsbegehren zu formulie- ren (Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022 E. 4.2.4). Der Aufforderung des Referenten, den Streitwert im vorliegenden Verfahren zu beziffern (act. 2), kam die Klä- gerin einzig mit Bezug auf ihre Schadenersatzforderung gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegeh- rens nach (act. 1 S 23 f. sowie act. 4). Für die Klage auf Gewinnherausgabe nannte sie trotz Aufforderung keinen (Mindest-)Streitwert. Entsprechend ist diesbezüglich auf die Klage nicht einzutreten. 7.3 Zum im Jahr 2024 erzielten Gewinn zählt die Klägerin offenbar auch die Tantiemen für das Jahr 2024 (vgl. act. 18 S. 2 und 17). Entsprechend ist auch darauf nicht einzutreten. Bei die- sem Ausgang kann offenbleiben, ob der Klägerin, die den Schaden im negativen Vertragsin- teresse geltend macht, überhaupt ein Gewinn (positives Vertragsinteresse) herauszugeben wäre. 7.4 Kann auf diesen Punkt in der Klage nicht eingetreten werden, fehlt es der Klägerin auch an einem Rechtsschutzinteresse zur Vorlage von Abrechnungen für die Zeit nach dem Dahin- fallen des Verlagsvertrags. Denn diese Abrechnung verlangte sie – soweit ersichtlich – aus- schliesslich im Hinblick auf die Bezifferung der Forderung auf Gewinnherausgabe oder For- derungsabtretung. Auf diesen Antrag ist somit ebenfalls nicht einzutreten.
  6. Im Ergebnis ist die Klage – soweit darauf einzutreten ist – wie folgt teilweise gutzuheissen: Das Dahinfallen des Verlagsvertrags und der Umstand, dass die Beklagte seit dem 19. Juni 2024 nicht mehr über bestimmte ihr in diesem Vertrag eingeräumte Urheberrechte verfügt, sind gerichtlich festzustellen. Sodann ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Be- trag von CHF 17'784.50 ("Produktionsvergütung" abzüglich eigener Produktionskosten und Korrektorat) zu bezahlen. Auf diesem Betrag schuldet die Beklagte antragsgemäss seit dem
  7. Juni 2024 einen Schadenszins (nicht Verzugszins), da jedenfalls zu diesem Zeitpunkt das Schadenersatz begründende Ereignis bereits eingetreten war (vgl. BGE 131 III 519 E. 4). Der Schadenszins wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel wie der Verzugs- zins (Art. 104 Abs. 1 OR) auf 5 % festgesetzt (BGE 131 III 12 E. 9.4; 122 III 53 E. 4a und 4b; Gauch/Schluep/ Emmenegger, OR AT, 11. A. 2020, N 2910). Im entsprechenden Umfang ist der Rechtsvorschlag in der von der Klägerin eingeleiteten Betreibung zu beseitigen (Art. 79 SchKG). Die Zahlungsbefehlskosten sind indessen nicht separat zuzusprechen, zumal die Klägerin von Gesetzes wegen berechtigt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Nicht einzutreten ist auf die Begehren betreffend Gewinnher- ausgabe bzw. Forderungsabtretung. Im Übrigen (Buchherausgabe, Aufwendungen für Vermarktungsaktivitäten über CHF 3'012.40 sowie vorprozessuale Anwaltskosten über CHF 4'994.20) ist die Klage abzuweisen. Seite 23/24
  8. Zu entscheiden bleibt über die Prozesskosten. 9.1 Da vorliegend keine Partei vollständig obsiegt, sind die Prozesskosten grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Aufgrund fehlender Angaben zum Mindeststreitwert der Herausgabeansprüche (vgl. vorne E. 7.2) lässt sich der Anteil von Unterliegen und Obsiegen jedoch nicht ermitteln. Folglich ist von diesem Verteilungsgrundsatz abzuweichen und die Prozesskosten sind im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nach Ermessen zu verteilen. Nicht einschlägig ist Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO, da die Klage in jenen Punkten, in denen sie abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, nicht wegen der Schwierigkeiten bei der Bezifferung erfolglos blieb. Die Klägerin obsiegt mit der Feststellung des Dahinfallens des Vertrags sowie mit der Rückerstattung der Produktions- vergütung weitgehend, unterliegt derweil mit den weiteren, betragsmässig wohl weniger be- deutenden Ansprüchen. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, die Gerichtskosten der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und die Beklagte zu ver- pflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung im entsprechend reduzierten Umfang zu be- zahlen. Die Liquidation der Gerichtskosten richtet sich nach Art. 111 aAbs. 1 ZPO (vgl. Art. 407f ZPO e contrario). 9.2 Ausgehend von einem Streitwert für die Schadenersatzforderungen von CHF 50'000.00 (vgl. act. 4) sowie vom Umstand, dass daneben noch weitere Ansprüche (unter anderem Heraus- gabeansprüche) sowie Feststellungsbegehren geltend gemacht wurden, ist die Entscheidge- bühr auf CHF 6'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 und 2 KoV OG). Das Honorar für Rechts- anwälte beläuft sich beim genannten Streitwert auf CHF 7'000.00. Aufgrund der weiteren Ansprüche ist dieses gestützt auf § 3 Abs. 3 AnwT auf CHF 10'500.00 zu erhöhen. Wegen des zweiten Schriftenwechsels rechtfertigt sich ein Zuschlag von einem Viertel, sodass ein Betrag von CHF 13'125.00 resultiert. Gründe für weitere Zuschläge oder für eine Erhöhung bestehen keine (vgl. § 3 Abs. 3 und 5 sowie § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AnwT). Hinzuzurechnen ist die Auslagenpauschale von 3 % (CHF 393.75; § 25 AnwT) und die Mehrwertsteuer von 8,1 % (CHF 1'095.00; § 25a AnwT), sodass eine angemessene Entschädigung von CHF 14'613.00 resultiert. Entsprechend der Verteilung der Prozesskosten schuldet die Beklagte der Kläge- rin davon einen Drittel (2/3 abzüglich 1/3; zur Verrechnung vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2024 10 vom 5. März 2025 E. 13.4.1), was einem Betrag von gerundet CHF 4'870.00 ent- spricht.
  9. Das rechtskräftige Urteil ist dem Institut für Geistiges Eigentum zuzustellen (Art. 66a URG). Seite 24/24 Urteilsspruch
  10. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 20. Februar 2023 abgeschlossene "Veröffentlichungs- und Verbreitungsverlagsvertrag" betreffend das Werk (Buch) der Klägerin "E.________" am 19. Juni 2024 dahingefallen ist und der Beklagten seither keine Vertriebs- und keine Nutzungsrechte (insbesondere Bearbeitungsrechte, Vervielfältigungsrechte, Rech- te zur öffentlichen Zugänglichmachung) mehr zustehen.
  11. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 17'784.50 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2024 zu bezahlen.
  12. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________ wird im Umfang von CHF 17'784.50 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2024 beseitigt.
  13. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  14. Die Entscheidgebühr von CHF 6'000.00 wird im Umfang von CHF 2'000.00 der Klägerin und im Umfang von CHF 4'000.00 der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleiste- ten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Kos- tenvorschuss im Umfang von CHF 2'000.00 zu ersetzen. Der Fehlbetrag von CHF 2'000.00 wird von der Beklagten nachgefordert.
  15. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 4'870.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
  16. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung.
  17. Mitteilung an: - Parteien - Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern (nach Eintritt der Rechtskraft) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilabteilung Z2 2024 83 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 19. Januar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin, gegen C.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beklagte, betreffend Forderung aus Urheberrecht und Vertrag

Seite 2/24 Rechtsbegehren Klägerin 1. Es sei festzustellen, dass der Verlagsvertrag zwischen den Parteien vom 20. Februar 2023 sowie das der Beklagten gestützt auf den Verlagsvertrag eingeräumte Urheberrecht betreffend das Werk "E.________", ISBN ________, am 19. Juni 2024 dahingefallen ist. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz in nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernder Höhe, jedoch von mindestens CHF 8'006.80, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 20. Juni 2024 und Zahlungsbefehlskosten von CHF 104.00 zu bezahlen, und es sei der Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts F.________ (ZG) gemäss Zahlungsbe- fehl vom 3. Juli 2024 im Umfang der vom Gericht zugesprochenen Summe aufzuheben. 3. Die Beklagte sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Klä- gerin die im Eigentum der Beklagten stehenden und bei ihr selbst oder bei Dritten vorhandenen Wer- kexemplare an die Klägerin zu übergeben. 4. Im Weiteren sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Vorlage einer Abrechnung die der Be- klagten seit dem 1. Januar 2024 zugeflossenen Vergütungen für das Werk zu bezahlen und noch be- stehende, nicht bezahlte Forderungen für Vergütungen an die Klägerin abzutreten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten zuzüglich MWST. Beklagte 1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Sachverhalt 1.1 Die in F.________ (ZG) domizilierte C.________ GmbH (nachfolgend: Beklagte) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen die Führung eines Buchverlags. G.________ ist Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. 1.2 Die in H.________ (BE) wohnhafte A.________ (nachfolgend: Klägerin) ist die Verfasserin eines Buches mit dem Titel "E.________" (ISBN ________; nachfolgend: Buch). 1.3 Am 20. Februar 2023 unterzeichneten die Parteien einen "Veröffentlichungs- und Verbrei- tungsverlagsvertrag" betreffend das Buch (act. 1/3; nachfolgend: Verlagsvertrag). Dieser lautet auszugsweise wie folgt: " § 1 Präambel 1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Buchwerk. Die Parteien sind sich darü- ber einig, dass dieser Vertrag insbesondere den Zweck hat, die Veröffentlichung und Verbreitung des Werkes zu ermöglichen.

Seite 3/24 2. Der Verlag übernimmt in verlagsüblicher Weise die Herstellung, Vervielfältigung und Ver- breitung des Werkes für die erste sowie für sämtliche etwaigen weiteren Auflagen. […] Der Verlag verpflichtet sich, die Erstauflage jederzeit druckbar bereit zu halten sowie für die weltweite Lieferbarkeit des Werkes während der Vertragsdauer zu sorgen. […]. Ausstattung und Titel, Buchumschlag und Buchsatz, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin und Marketingmassnahmen werden in das Ermessen des Verlages gestellt unter Berück- sichtigung des Vertragszwecks sowie der im Verlagsbuchhandel für Ausgaben dieser Art herrschenden Übung, wobei die Autorin das Recht hat, eigene Vorstellungen bis zur Drucklegung einzubringen. […]. Die Autorin erkennt an, dass der Verlag keine Zusagen betreffend der mit dem Vertrieb des Werkes zu erzielenden Umsätze, zu Verkaufszahlen und sonstigen wirtschaftlichen Erwartungen machen kann. § 2 Vertragsgegenstand 1. Die Parteien vereinbaren folgenden Eckdaten: Das Buch erscheint als ([…]) […] □ Gebundenes Buch (Hardcover) Tantiemen pro verkauftem Buch: 35% Tantiemen ab dem 1. Exemplar Erstauflage: 2.500 Stück; Nachdrucke auf Kosten des Verlags Freiexemplare: 40 Stück Autorenrabatt auf weitere Exemplare: 30% Produktionsvergütung: 22'239.18 Fr. zzgl. MwSt. […] 2. Der Verlag zahlt der Autorin Tantiemen in angegebener Höhe vom vereinnahmten Netto- abgabepreis. Die Abrechnung der Tantiemen erfolgt jeweils im März eines jeden Kalen- derjahres. […] § 3 Nutzungsrechte 1. Die Autorin als alleinige Inhaberin aller Rechte an dem Werk erklärt, dass die Herausga- be des Werkes weder [gegen] Rechte und Ansprüche Dritter oder gegen das Gesetz ver- stösst, noch dass über die Nutzungsrechte an dem Werk ganz oder teilweise anderweitig verfügt worden ist. 2. Die Autorin räumt dem Verlag für die Dauer des Vertrages das ausschliessliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht, welches zur Erfüllung dieses Vertrages erfor- derlich ist, ein. Hierunter fallen insbesondere das Bearbeitungsrecht (Recht zur Herstel- lung eines Buches im körperlichen und unkörperlichen (digitalen) Zustand); das Verviel- fältigungsrecht und das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Weiterhin räumt die Autorin dem Verlag das Recht zur Nutzung des Werkes auf die zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses unbekannten Nutzungsarten ein. Die Autorin unterlässt es für die Dauer des Vertrages, selbst oder durch Dritte die dem Verlag übertragenen Aufgaben auszuü- ben, insbesondere die Herstellung und Verbreitung des Werkes im digitalen Wege. 3. Alle anderen Rechte verbleiben bei der Autorin. § 4 Herstellungskosten und Herstellung 1. Die Herstellungskosten der Erstausgabe und ggf. aller weiteren Ausgaben trägt der Ver- lag.

Seite 4/24 2. Die Herstellung des Werkes beginnt mit dem Zahlungseingang der vereinbarten Ver- gütung bei dem Verlag und der Übergabe des vollständigen und endgültigen Manuskrip- tes als Datei, einschliesslich etwa vorgesehener und von der Autorin zu beschaffender Bildvorlagen. […]. Die bei dem Verlag eingereichten Unterlagen und Materialien gehen mit Abschluss des Vertrages in das Eigentum des Verlages über. Der Verlag ist nicht verpflichtet, diese Unterlagen und Materialien über die Vertragsdauer hinaus zu archivie- ren. 3. Nach Eingang des Manuskriptes als Datei führt der Verlag eine Rechtschreibkorrektur (Korrektorat) durch. Dann ist der Verlag verpflichtet, den Buchsatz und das Coverlayout zu erstellen und der Autorin zu übergeben. Die Autorin ist verpflichtet, die Korrekturen und Revisionen an dem Buchsatz und/oder dem Coverlayout unverzüglich und ohne ge- sonderte Vergütung vorzunehmen und die Druckfreigabeerklärung abzugeben. Wider- spricht die Autorin der Veröffentlichung des Werkes in der vom Verlag übersandten Form nicht innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Werkes, so gilt das Werk als druckfertig abgenommen. Die Autorin erkennt an und stimmt zu, dass der Verlag ab Abnahme des Werkes als druckfertig nicht für etwa noch vorhandene Fehler, Abweichungen oder Ände- rungen haftet. § 5 Vertriebskosten, Vertrieb und Marketing 1. Die Vertriebskosten trägt der Verlag. 2. Die Autorin überlässt dem Verlag für die Dauer dieses Vertrages das Werk zum alleini- gen Vertrieb. Hiervon stehen dem Verlag 100 Exemplare als unverkäufliche und ver- gütungsfreie Frei-, Pflicht-, Beleg-, Archiv-, Werbe- und Rezensionsexemplare zur Verfü- gung, ohne dass die Autorin einen Einzelnachweis über die Verwendung dieser Exempla- re verlangen kann. 3. Der Verlag bestimmt nach pflichtgemässem Ermessen die zur verlagsüblichen Verbrei- tung einzuschlagenden Vertriebswege sowie die sonstigen mit dem Vertrag zusammen- hängenden Massnahmen. Wünsche der Autorin wird der Verlag angemessen berücksich- tigen. Der Verlag darf Neuerscheinungen in verlagseigenen oder externen Werbemitteln anzeigen. Je nach Werbekonzept kann sich der Verlag dabei insbesondere folgender Werbemittel bedienen: Präsentation auf Buchmessen, Flyer, Verlagsprospekte, Presse- mitteilungen, Anzeigen in Print- und Online-Medien. Der Verlag stellt der Autorin gem. jeweils gültiger Preisliste zusätzliche optionale Werbemittel zur Unterstützung zur Verfü- gung. Die Autorin erkennt an, dass der Verlag keine Zusagen betreffend des Erfolgs der Werbemassnahmen machen kann. § 6 Beendigung des Vertrages 1. Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Die Parteien können eine Verlängerung des Vertrages vereinbaren. 2. Endet der Vertrag wird der Verlag der Autorin die Übergabe sämtlicher gegebenenfalls noch am Lager befindlichen Exemplare des Werkes zur freien Verwendung anbieten. Nach Zahlung des im Angebot enthaltenen Kaufpreises ist die Autorin berechtigt, die be- treffenden Exemplare innerhalb von einem Monat nach Zugang des Angebots vom Lager abzuholen oder abholen zu lassen. Läuft die Monatsfrist ab, ohne dass die Autorin das Werk abgeholt hat, ist der Verlag berechtigt, die noch am Lager befindlichen Exemplare des Werkes zu entsorgen. Die Parteien erkennen an und sind sich darüber einig, dass bereits erbrachte Leistungen bei Beendigung des Vertrages nicht zurückgefordert werden können.

Seite 5/24 […] § 7 Unternehmereigenschaft der Parteien 1. Der Verlag ist Unternehmer; die Autorin ist ebenfalls Unternehmerin. § 8 Schlussbestimmungen 1. Die Autorin verpflichtet sich, dem Verlag über ihre Person und ihre Tätigkeit alle Auskünf- te zu geben, soweit diese im Zusammenhang mit dem Werk benötigt werden sollte. 2. Die Autorin erklärt, dass sie in jeder Hinsicht ausreichend Gelegenheit gehabt hat, diesen Vertrag eingehend zu prüfen und umfassenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rat durch fachkundige Berater einzuholen. Der Verlag empfiehlt der Autorin, umfassenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rat einzuholen. 3. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Nebenabreden sind nicht getroffen. 4. Gerichtsstand ist Zug. Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Wirk- samkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. […] " 2.1 Bereits unmittelbar nach Vertragsschluss zerstritten sich die Parteien. Grund dafür war das Korrektorat, für welches die Klägerin der Beklagten im Voraus CHF 5'212.50 (inkl. MWST) bezahlt hatte und das die Klägerin für ungenügend und überteuert hielt. Wider Willen bezahl- te die Klägerin der Beklagten in der Folge dennoch auch den Rest der Produktionsvergütung in Höhe von CHF 18'739.10 (inkl. MWST) und die Parteien setzten die Zusammenarbeit fort. Auch die weitere Zusammenarbeit verlief nicht reibungslos. Zwischen der Klägerin (zuweilen ihrem Ehemann) und der Beklagten fand insgesamt ein reger E-Mail- und Brief-Austausch über "Satzfreigabe", "Auflösung des Vertrages vom 20.2.2023", Fortsetzung des Projekts, "Druckfahne", "Cover", "Autorenexemplare", "Flyer", "Vertriebsstellen", "Marketingplan", "Mul- tiplikatoren", "Pressemitteilung", "Verfügbarkeit des Buches", "Bücherlieferung" und Weiteres statt (act. 1/4-55). Die Klägerin beschwerte sich hauptsächlich darüber, dass die Unterstüt- zung durch den Verlag und dessen Leistungen beim Korrektorat, der Umschlaggestaltung und weiteren Themen ungenügend und die Lieferbarkeit des Buches ab Erscheinen nicht gewährleistet gewesen sei. 2.2 Mit Schreiben vom 11. April 2024 unterbreitete der Rechtsanwalt der Klägerin (nachfolgend: Rechtsanwalt) der Beklagten folgende Fragen: Wie viele Exemplare des Buches wurden wann gedruckt? Wie viele Bücher wurden wann an wen verschickt? Wie viele Bücher haben Sie wo noch an Lager? Welche Bestellungen für das Buch sind wann von wem bei Ihnen eingegangen? Warum ist das Buch nicht lieferbar? (act. 1/55). Das Schreiben blieb unbeant- wortet. 2.3 Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 an die Beklagte setzte der Rechtsanwalt eine Nachfrist bis am 31. Mai 2024. Er teilte mit, dass das Buch [weiterhin] nicht lieferbar sei. Zudem stellte er in Aussicht, die Beklagte auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung einzuklagen oder auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichter- füllung entstandenen Schadens zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten unter Rück- forderung des bezahlten Honorars (act. 1/56). Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Seite 6/24 2.4 Mit Schreiben an die Beklagte vom 19. Juni 2024 erklärte der Rechtsanwalt schliesslich, die Klägerin verzichte gemäss Art. 107 Abs. 2 OR auf die nachträgliche Leistung und trete mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurück. Gestützt auf Art. 109 Abs. 1 und 2 OR forderte er die Beklagte auf, CHF 37'224.00 als Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrags erwachsenen Schadens zu bezahlen. Dieser Gesamtbetrag setze sich zusammen aus der Rückforderung des Honorars von CHF 23'951.60, eines Vertrauensschadens von CHF 10'272.40 sowie auf- gelaufener vorprozessualer Anwaltskosten von CHF 3'000.00 (act. 1/61). 2.5 Über diesen Gesamtbetrag nebst Zinsen leitete die Klägerin eine Betreibung gegen die Be- klagte beim Betreibungsamt F.________ ein. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag (Betrei- bung Nr. ________; act. 1/63). 3. Am 11. September 2024 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim Friedensrichteramt F.________ ein Schlichtungsgesuch ein. Am 4. November 2024 stellte das Friedensrichter- amt nach erfolglos verlaufener Schlichtungsverhandlung desselben Tages der Klägerin die Klagebewilligung aus (act. 1/64 und 1/2). 4.1 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim Oberge- richt des Kantons Zug die vorliegende "Klage aus Verlagsvertrag und URG" mit eingangs ge- nanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, die Gründe für den Vertragsrücktritt lägen in erster Linie darin, dass die Beklagte entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung während Monaten nicht dafür gesorgt habe, dass das von ihr verlegte Buch der Klägerin je- derzeit druckbar bereitgehalten worden und während der Vertragsdauer weltweit lieferbar gewesen sei. Für die Bezifferung ihrer Forderung sei sie darauf angewiesen zu wissen, wel- che Auslagen die Beklagte bis zum Rücktritt vom Vertrag am 19. Juni 2024 in korrekter Erfül- lung des Vertrags gehabt habe, um diese Auslagen von der zurückzuzahlenden Produktions- vergütung von CHF 23'951.60 abzuziehen. Die Schadenersatzforderung umfasse zudem den weiteren Vertrauensschaden, den die Klägerin einstweilen auf CHF 3'012.40 beziffere. Die- ser setze sich zusammen aus den nutzlosen Auslagen für die Bewerbung des Buches zwi- schen September 2023 und März 2024 in Höhe von CHF 10'272.40 abzüglich die von Dritten gesponserten Inserate von CHF 7'260.00. Hinzu kämen vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von CHF 4'994.20. 4.2 In der Klageantwort vom 17. Februar 2025 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs ge- nannte Rechtsbegehren (act. 7). Sie stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, keine Vertragsverletzung begangen zu haben. Das Buch sei jederzeit lieferbar gewesen. Zudem fehle es am Nachweis eines Schadens. 4.3 An der Instruktionsverhandlung (reine Vergleichsverhandlung) vom 22. Mai 2025 schlossen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt (act. 14). Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 widerrief die Klägerin den Vergleich (act. 15). 4.4 In der Replik vom 18. August 2025 (act. 18) und der Duplik vom 29. September 2025 (act. 21) hielten die Parteien je an ihren Anträgen und Standpunkten fest.

Seite 7/24 4.5 Die Klägerin liess sich am 23. Oktober 2025 ein weiteres Mal vernehmen (act. 25) und reich- te am 31. Oktober 2025 eine Noveneingabe (act. 26) ein. 4.6 Mit Eingaben vom 27. November bzw. 1. Dezember 2025 verzichteten beide Parteien – auf entsprechende Anfrage des Referenten – übereinstimmend auf die Durchführung der Haupt- verhandlung (act. 28 und 29). Erwägungen 1. Beim zwischen der Klägerin (als Verlaggeberin) und der Beklagten (als Verlag) am 20. Fe- bruar 2023 geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Verlagsvertrag nach Art. 380 ff. OR. Gemäss dem vorliegenden Verlagsvertrag werden der Beklagten Urheberrechte (insbe- sondere Nutzungsrechte; vgl. auch Art. 10 URG) eingeräumt (§ 3 Ziff. 2) und spezifische Pflichten zur Verbreitung und Lieferbarkeit auferlegt (§ 1 Ziff. 2 und § 5). Die Klägerin leitet ihre hier eingeklagten Ansprüche aus einer Verletzung dieses Vertrags durch die Beklagte ab. Die vorliegende Streitigkeit steht demnach im Zusammenhang mit geistigem Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO. Die II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig (§ 19 Abs. 1 lit. a GOG; § 5 Abs. 2 Ge- schäftsordnung Obergericht). An dieser Zuständigkeit ändert nichts, dass die Einräumung von Urheberrechten mittels Vertrags erfolgte (vgl. Vock/Aepli, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 5 ZPO N 4; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG170220 vom 15. Januar 2021 E. 1.1.2) oder die Klägerin zunächst ein Schlichtungsgesuch eingereicht hatte, obwohl das Schlich- tungsverfahren vor Inkrafttreten der ZPO-Revision am 1. Januar 2025 bei Streitigkeiten nach Art. 5 ZPO ausgeschlossen war (vgl. Art. 198 [a]lit. f ZPO; Infanger, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 199 ZPO N 13 f.; Vetter/Hunziker, Ausdehnung des Schlichtungsverfahrens, SJZ 120/2024 S. 584 f.). Die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts Zug ergibt sich aus der Ge- richtsstandsklausel in § 7 Ziff. 4 des Verlagsvertrags (vgl. Art. 17 Abs. 1 ZPO). 2. Die Klägerin macht verschiedenartige Ansprüche geltend. Zunächst beantragt sie die Fest- stellung, dass der Vertragsverlag sowie die darin eingeräumten Rechte dahingefallen sind (Feststellungsklage; Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens). Sodann verlangt sie Schadenersatz aus dem Dahinfallen des Verlagsvertrags sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der betreffenden Betreibung (Ziff. 2). Weiter fordert sie die Herausgabe von Werkexemplaren (Ziff. 3) und von Gewinn (Ziff. 4). Alle Ansprüche leitet sie aus dem Rücktritt vom Verlagsver- trag ab, den ihr Rechtsanwalt mit Schreiben vom 19. Juni 2024 erklärt hat. In erster Linie ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt gegeben sind (dazu E. 3). An- schliessend ist im Einzelnen auf die Forderungen auf Feststellung (E. 4), auf Rückerstattung erbrachter Leistungen und auf Schadenersatz (E. 5), auf Herausgabe von Werkexemplaren (E. 6) sowie auf Gewinnherausgabe und Forderungsabtretung (E. 7) einzugehen. 3. Weder der Verlagsvertrag (act. 1/3) noch das Gesetz sehen ein Recht zur Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag vor für den Fall, dass eine Partei ihren vertraglichen Verpflichtun- gen nicht nachkommt. Lehre und Rechtsprechung bejahen jedoch unter bestimmten Voraus- setzungen – selbst ohne explizite vertragliche oder gesetzliche Regelung – ein Recht der Verlaggeberin, bei Schlechterfüllung durch die Verlegerin vom Vertrag zurückzutreten (vgl. Hilty, Basler Kommentar, 8. A. 2026, Art. 392 OR N 3 m.H.). Es entspricht einem allgemeinen

Seite 8/24 Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse von einer Partei vorzeitig beendet werden können, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche die Vertragserfüllung für diese Partei unzumutbar machen (BGE 138 III 304 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 4A_665/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.1.1; 4A_148/2011 vom 8. September 2011 E. 4.3.1). Die Behauptungs- und Beweislast für die wichtigen Gründe und die Unzumutbarkeit der Fortführung des Vertragsverhältnisses liegen bei der Klägerin (vgl. Art. 8 ZGB). 3.1 Ein wichtiger Grund zur Auflösung von Dauerschuldverhältnissen kann insbesondere vorlie- gen, wenn vertragliche Pflichten besonders schwer oder trotz Abmahnung wiederholt verletzt werden (vgl. BGE 138 III 304 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 4A_59/2017 vom 28. Juni 2017 E. 4.1.1; vgl. hinten E. 3.3.1). Wie zu zeigen ist, kam die Beklagte ihrer vertraglichen Pflicht, das Werk jederzeit lieferbereit zu halten, in der Zeit zwischen Januar und Juni 2024 nicht nach. 3.1.1 Am 3. Januar 2024 schrieb die Beklagte der Klägerin, das Buch sei überall für seine Leser erhältlich (act. 1/35). Spätestens ab diesem Zeitpunkt entstand somit auch aus Sicht der Be- klagten die Pflicht, "die Erstauflage jederzeit druckbar bereit zu halten sowie für die weltweite Lieferbarkeit des Werkes während der Vertragsdauer zu sorgen" (§ 1 Ziff. 2 des Verlagsver- trags). 3.1.2 Die Klägerin bestellte ihr Buch "E.________" über verschiedene Kanäle, um dessen Verfüg- barkeit zu prüfen. Am 1. Februar 2024 etwa gab sie bei "www.i.________.de" eine Bestellung über zehn Exemplare auf. Hierauf erhielt sie eine Bestellbestätigung, wonach das Buch zwi- schen dem 14. März und 15. August 2024 zugestellt werde (act. 1/37). Am 14. Februar 2024 schrieb sie der Beklagten, es würden sich neben den schweizerischen auch die deutschen Buchhandlungen darüber beklagen, dass sie keine Bücher ausgeliefert bekämen (act. 1/38). In der E-Mail vom 20. Februar 2024 an die Beklagten bildete der Ehemann der Klägerin Printscreens über die Verfügbarkeit des Buches auf verschiedenen Webseiten von Händlern ab, darunter I.________, J.________.de oder K.________. Auf I.________.de war zu lesen: "Derzeit nicht verfügbar. Ob und wann dieser Artikel wieder vorrätig sein wird, ist unbekannt". Auf J.________.de stand: "Verlag / Hersteller kann z. Zt. nicht liefern". Gemäss K.________ betrug die Lieferzeit "mind. 2 Monate (soweit verfügbar beim Lieferanten)" (act. 1/41). G.________ antwortete mit E-Mail vom 20. Februar 2024, er habe dies lang und ausführlich beantwortet. Die Strukturen im Buchhandel seien, wie sie seien. Das gefalle den Verlagen auch oft nicht. Aber wenn die Händler sich nicht rechtzeitig mit genügend Büchern eindecken könnten und lange Bestellprozesse hätten, so sei das etwas, das sie [Verlage wie die Be- klagte] nicht ändern könnten und wofür sie auch nicht verantwortlich seien (act. 1/43). Mit E-Mail vom 24. Februar 2024 teilte der Kundenservice von L.________ GmbH der Klägerin mit, die Grosslieferanten würden ihnen melden, sie könnten das Buch nicht liefern, weil es beim Verlag nicht mehr auf Lager sei bzw. der Verlag zurzeit nicht liefern könne (act. 1/44). G.________, dem diese E-Mail weitergeleitet wurde, antwortete hierauf bloss, dies seien Aussagen von Dritten, keine Angaben der Beklagten (act. 1/46). Am 28. Februar 2024 erhielt die Klägerin vom Kundenservice der M.________ AG eine E-Mail, worin zu lesen war: "Der Artikel ist zur Zeit leider aufgrund einer Lieferverzögerung seitens des Verlags nicht lieferbar" (act. 1/47). Am 24. März 2024 erhielt die Klägerin eine E-Mail vom Kundendienst der N.________ GmbH mit folgendem Inhalt: "Bitte entschuldigen Sie die lange Lieferzeit des Ar- tikels. Wir haben für Sie bei unserem Lieferanten angefragt. Dieser kann uns jedoch noch

Seite 9/24 keinen genauen Liefertermin mitteilen" (act. 1/52). Am 27. März 2024 schrieb der Kunden- service der L.________ GmbH, sie hätten keine genaueren Informationen (zur Liefer- verzögerung). Sie könnten ihr (der Klägerin) lediglich mitteilen, dass die Lieferanten keine Exemplare vorrätig hätten und die Rückmeldung entweder "lieferbar innerhalb 6 Wochen" oder "fehlt zurzeit beim Verlag" sei (act. 1/53). Am 10. April 2024 meldete der Ehemann der Klägerin dem Rechtsanwalt, gemäss M.________ [...] (Ortsangabe) sei der Artikel "nicht mehr lieferbar" (act. 1/54). Am 11. Mai 2024 war auf der Webseite www.o.________.ch zu lesen, dass der "Termin bisher unbekannt" ist (act. 1/57). In einem Telefonat vom 12. Juni 2024 mit dem Rechtsanwalt teilte Frau P.________ von M.________ mit, das Buch sei ver- griffen und es bestehe kein fester Zeitpunkt für eine Neuauflage (act. 1/60). Diese E-Mails, Telefonate und Webseiten-Informationen belegen, dass die jederzeitige Lieferbarkeit des Bu- ches ab Januar 2024 bis jedenfalls Juni 2024 nicht gegeben und hierfür der Verlag (die Be- klagte) verantwortlich war ("Lieferverzögerungen seitens des Verlags"). Ob das Buch nicht "druckbar" war (§ 1 Ziff. 2 des Verlagsvertrags) oder nicht 2'500 gedruckte Exemplare (vgl. § 2 Ziff. 1 des Verlagsvertrags) vorrätig waren, ist unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, dass zwei Probebestellungen der Beklagten Ende Juni 2024 – nachdem die Klägerin bereits den Rücktritt vom Verlagsvertrag erklärt hatte – erfolgreich waren (act. 7 Rz 39 m.H. auf act. 7/8 f.). 3.1.3 Die Beklagte wendet in der Klageantwort ein, Lieferverzögerungen seien beim Bücherhandel nicht unüblich. Wenn die Situation eintreffe, dass der Grossist, bei dem fast alle Buchhand- lungen ihre täglichen Bestellungen orderten, sich nicht mit genügend Exemplaren eingedeckt (bei der Beklagten bestellt) habe und diese Buchhandlungen nicht direkt bei der Beklagten "Verlagsauslieferung" bestellen wollten, könne es vorkommen, dass die Anzeige zur Liefer- barkeit "umspringe". Dass dabei die Händler so unterschiedliche Angaben dazu machten, wann das Buch lieferbar sei, entspringe allein ihrer Kreativität. Fakt sei, dass bei der Beklag- ten immer genügend Bücher zur sofortigen Auslieferung bereit gewesen seien. Die Ausliefe- rung erfolge via einen externen Anbieter, der Q.________ GmbH in R.________ (Deutsch- land). Aus deren Bestellübersicht sei ersichtlich, dass seit dem 11. September 2023 jederzeit Bücher auslieferbar gewesen seien, aber nicht eine einzige Buchhandlung beim Vertrieb be- stellt habe (act. 7 Rz 29-37 m.H. auf act. 7/7). 3.1.4 Die Behauptungs- und Beweislast für diese rechtshindernden Tatsachen trägt die Beklagte (vgl. Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2). Ihre Einwände überzeugen indes nicht. Die Klägerin entgegnet zutreffend, dass es sich bei diesen Einwänden um Ausführungen "genereller Natur" handelt (act. 18 S. 7). Die Beklagte legt nicht dar, in welchem Ausmass Lieferverzögerungen angeblich üblich sein sollen, wes- halb dies auch hier zutrifft, wer der Grossist ist, in welcher Rechtsbeziehung sie zu diesem steht oder welche Anstrengungen sie unternommen hat, um diesen Missstand beim Grossis- ten oder den Buchhandlungen zu melden. Die Einwände (Bestreitungen) der Beklagten sind allesamt unsubstanziiert und daher unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_101/2025 vom 15. August 2025 E. 4.4.2). Aufgrund dessen erübrigt sich die Befragung der Beklagten bzw. von G.________, zumal das Beweisverfahren nicht dazu dient, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern solche vielmehr voraussetzt (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1).

Seite 10/24 3.1.5 Doch selbst wenn auf diese Einwände einzugehen wäre, müsste sich die Beklagte entgegen- halten lassen, dass sie gegen den angeblichen Missstand nichts unternahm. Gestützt auf § 1 Ziff. 2 des Verlagsvertrags sowie die sich aus Treu und Glauben ergebende (ungeschriebe- ne) Nebenpflicht, alles zu tun, um die richtige Erfüllung der Hauptleistung und die Verwirkli- chung des Leistungserfolgs zu sichern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_45/2020 vom

3. September 2020 E. 5.1), wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, für die weltweite Liefer- barkeit und Verfügbarkeit des Buches zu sorgen. Sie hätte im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entsprechende Massnahmen ergreifen oder zumindest prüfen müssen. Insbe- sondere hätte sie Buchhandlungen, Grossisten und Vertriebspartner kontaktieren müssen. Sie durfte nicht einfach tatenlos zusehen, wie Bestellungen des Buches stockten oder ganz scheiterten. Sie tat jedoch unbestrittenermassen nichts. Auch darin liegt eine Vertragsverlet- zung. Ihr Untätigbleiben lässt sich nicht damit rechtfertigen (vgl. act. 21 Rz 24), dass es in Deutschland, in der Schweiz und in Österreich viele Buchhandlungen gibt. Es lag zudem auch nicht an der Klägerin, der Beklagten Vorschläge über die Art der Kontaktierung zu ma- chen oder Buchhandlungen zu kontaktieren. Die Beklagte verpflichtete sich zum Vertrieb des Buches (vgl. § 5 des Verlagsvertrags). Die Klägerin konnte und durfte erwarten, dass die (Buch-)Händler oder Grossisten entweder über die herkömmlichen Wege oder aber über von der Beklagten zu schaffenden "Umwege" zu den Büchern gelangen können. 3.1.6 Ausserdem verkennt die Beklagte, dass die jeweiligen Buchhandlungen in ihren E-Mails an die Klägerin sich spezifisch auf den Verlag, mithin die Beklagte, bezogen und den Grund für die verzögerte oder nicht mögliche Lieferung beim Verlag orteten (vgl. vorne E. 3.1.2). Ent- sprechend sind die Einwände der Beklagten auch nicht glaubhaft. Aufgrund der von mehre- ren (Buch-)Händlern unabhängig voneinander geäusserten Umstände, wonach die Ursache beim Verlag lag, bestehen keine Zweifel an der Darstellung der Klägerin. Dafür spricht auch, dass Unternehmen wie I.________, M.________, O.________, J.________.de und derglei- chen erfahrungsgemäss im Stande sind, die bei ihnen angebotenen Artikel – wie etwa Bücher – korrekt zu bestellen. Es ist zwar denkbar, dass auch solchen Anbietern Fehler un- terlaufen und deshalb Lieferverzögerungen entstehen. Allerdings tauchte bei fast allen dieser Anbieter dasselbe Problem auf. Ein gleichzeitiges kollektives Fehlverhalten all dieser Anbie- ter ist aber vernünftigerweise auszuschliessen. Soweit die Beklagte den Buchhandlungen vorwirft, sie hätten sich direkt an die Lieferantin wenden müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Buchhandlungen wie M.________ AG, S.________, T.________ oder O.________ dies gemäss der "Bestellübersicht der Q.________ GmbH" sogar taten (act. 7/7). Die Be- hauptung der Beklagten, nicht eine einzige Buchhandlung habe beim Vertrieb bestellt, ist da- her unzutreffend. Abgesehen davon ist aber auch nicht glaubhaft und erstellt, dass die Buch- handlungen im Falle der Beklagten anders bestellen müssten als bei anderen Verlagen. Selbst wenn dem so wäre, durfte die Klägerin nach Treu und Glauben erwarten, dass die Beklagte dafür sorgt, dass ihr Buch trotz dieser "Umwege" in die Buchhandlungen gelangt. Unklar bleibt, worauf die Beklagte hinauswill, wenn sie behauptet, die Aussage, das Buch sei nicht lieferbar gewesen, stamme nicht von ihr, sondern von den Buchhändlern (act. 7 Rz 36). Unberücksichtigt zu bleiben hat sodann die pauschale, bestrittene und ohne jegliches Be- weismittel unterlegte Behauptung, das Buch sei "im Verzeichnis lieferbarer Bücher" ange- zeigt worden (act. 7 Rz 38). Diese und weitere Erklärungsversuche der Beklagten passen zu ihrer (vorprozessualen und prozessualen) Taktik, jegliche Schuld von sich zu weisen, ohne aufzuzeigen, inwieweit sie diesem angeblichen Missstand im Buchhandel auf irgendeine Art und Weise entgegengetreten wäre.

Seite 11/24 3.1.7 Bezüglich der angeblich jederzeitigen Lieferbarkeit hat die eingereichte "Bestellübersicht" (act. 7/7) keinerlei Beweiskraft. Zunächst einmal geht aus diesem Dokument nicht hervor, wer es erstellt hat. Es handelt sich um eine einfache Tabelle. Darüber hinaus ist eine Tabelle noch kein Beleg für eine tatsächlich erfolgte Auslieferung, selbst wenn sie eine Spalte "Lie- fermenge" enthält. Falls die Beklagte versucht, die Schuld auf die Q.________ GmbH zu schieben, verkennt sie, dass diese Gesellschaft eine Hilfsperson von ihr ist. Die Beklagte verpflichtete sich zum Vertrieb auf eigene Kosten (§ 5 Ziff. 1 und 2). Zum Vertrieb gehört auch die Distribution, mithin die Logistik und Organisation der Lieferung von Produkten an Kunden, einschliesslich der Lagerhaltung und des Transports. Die Beklagte hätte, wie er- wähnt, dafür sorgen müssen, dass die Bücher verfügbar sind. Zieht sie zu diesem Zweck eine Gesellschaft bei, hat sie für deren Versäumnisse aus Art. 101 oder Art. 398 f. OR ein- zustehen. 3.1.8 Die Beklagte schob die Verantwortung für die Lieferverzögerungen stets anderen zu und blieb selbst untätig. Allerdings bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass diese Proble- me im Zusammenhang mit der Lieferbarkeit des Buches in den Verantwortungsbereich der Beklagten zu verorten sind. Aufgrund dieser Erkenntnis sowie der Interessenlage wäre die Befragung der Beklagten bzw. von G.________ zu diesem und weiteren Themen – abgese- hen von fehlenden substanziierten Behauptungen (vgl. vorne E. 3.1.3) – für sich allein kein taugliches Beweismittel gewesen. Überdies wäre die Befragung auch nicht geeignet, Zweifel an der gewonnen Erkenntnis zu wecken (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1). Auch aus diesen Gründen ist auf diese Parteibefragung zu verzichten. 3.1.9 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Verlagsver- lag betreffend die Lieferbarkeit des Buches und das jederzeitige Bereithalten druckbarer Ex- emplare jedenfalls zwischen Januar und Juni 2024 schuldhaft verletzt hat. 3.2 Im Weiteren setzt das Rücktritts- oder Kündigungsrecht voraus, dass es sich beim Verlags- vertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Dauernd sind Schuldverhältnisse, wenn sich die typische Hauptleistungspflicht nicht einmalig "auf das Ende hin" richtet, sondern dauernd "auf sinnvolles Dasein in der Zeit" (Gauch, System der Beendigung von Dauerverträgen, 1968, S. 7 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Dauerschuldverhältnisse dadurch charakterisiert, dass der Umfang der Gesamtleistung von der Länge der Zeit ab- hängt, während der die Leistungen fortgesetzt werden sollen (BGE 128 III 428 E. 3b; Vet- ter/Gutzwiller, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der ausserordentlichen Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, AJP 6/2010 S. 699 f. m.H.). Ein Verlagsvertrag nach Art. 380 ff. OR ist in der Regel ein Dauerschuldverhältnis (Hilty, a.a.O., Art. 392 OR N 3; Streuli-Yous- sef, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Vorbemerkungen zu Art. 380-393 OR N 2; a.M. Gauch, a.a.O., S. 12). Der vorliegende Verlagsvertrag wurde am 20. Februar 2023 für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen (§ 6 Ziff. 1). Damit sollte er am 20. Februar 2028 enden. Er war nicht so kon- zipiert, dass bis zum 20. Februar 2028 die Hauptleistungspflichten erfüllt sein müssen. Viel- mehr sahen die Parteien vor, dass über diese Dauer von fünf Jahren hinweg permanent die entsprechenden Leistungen zu erbringen sind. Bei diesen Leistungen handelt es sich insbe- sondere um die Pflicht zur jederzeitigen Lieferbarkeit der Erstauflage und des jederzeitigen

Seite 12/24 Bereithaltens gedruckter Exemplare. Diese verwandten Pflichten sind sogar Hauptleistungs- pflichten (vgl. auch Hilty, a.a.O., Art. 384 OR N 1). Mit ihnen geht die (hier nicht unbedeuten- de) Nebenpflicht einher, bei allfälligen (insbesondere wiederholten) Lieferverzögerungen das Mögliche und Zumutbare vorzukehren, um die Lieferbarkeit zu gewährleisten (vgl. vorne E. 3.1.5). Der vorliegende Verlagsvertrag ist daher als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren. 3.3 Ferner setzt das Kündigungs- oder Rücktrittsrecht voraus, dass der kündigenden Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorne E. 3; BGE 138 III 304 E. 7; Wolfer, Die vertragliche Regelung der Vertragsauflösung "aus wichtigem Grund", AJP 5/2014, S. 621 ff., 622 f. m.H.). 3.3.1 Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn die Bindung an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein unzumutbar geworden ist, also nicht nur unter wirt- schaftlichen, sondern auch unter anderen die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten. Der wichtige Grund ist hierbei aus subjektiver und aus objektiver Sicht zu beurteilen. Bei den objektiv wichtigen Gründen ist zwischen absolut und relativ wichtigen Gründen zu unter- scheiden. Ein absolut wichtiger Grund ist gegeben, falls ein entscheidendes Ereignis die Auf- lösung des Dauerschuldverhältnisses rechtfertigt. Ein relativ wichtiger Grund liegt vor, wenn dieser alleine aufgrund seiner Schwere die Vertragsauflösung zwar nicht zulässt, er jedoch wiederholt, nach ausdrücklichen Verwarnungen oder kumuliert mit anderen relativ wichtigen Gründen auftritt. Ein subjektiv wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Dauer- schuldverhältnisses für die kündigungswillige Partei unzumutbar ist. Ein solcher ist unter an- derem dann zu verneinen, wenn die kündigungswillige Partei mit der Kündigung zu lange zö- gert. Bei besonders schweren Vertragsverletzungen ist die Fortsetzung des Vertrags regel- mässig unzumutbar. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist ein Ermessensentscheid, der auf ei- ner Interessenabwägung unter Beachtung der konkreten Umstände beruht (BGE 138 III 304 E. 7; 128 III 428 E. 4; Vetter/Gutzwiller, a.a.O., S. 704 f. m.H.). 3.3.2 Vorliegend war im Zeitpunkt des Vertragsrücktritts am 19. Juni 2024 ein wichtiger Grund ge- geben. Zunächst einmal hätte der Verlagsvertrag zu diesem Zeitpunkt noch über dreieinhalb Jahre gedauert. Dies ist – sowohl absolut betrachtet als auch gemessen an der Gesamtdau- er von fünf Jahren – eine lange Zeit. Weiter gilt zu beachten, dass die Beklagte nicht nur eine unbedeutende Pflicht, sondern ihre Hauptleistungspflicht verletzt hat. Unmittelbar nach dem Erscheinen des Buches konnten in der Zeit zwischen Januar und Juni 2024 – soweit ersicht- lich – überhaupt keine Exemplare geliefert werden. Dies war für die Klägerin (unbestrittener- massen) "äusserst peinlich", da Interessierte ihr Buch nicht beziehen konnten und sie zu den von ihr geplanten oder durchgeführten Anlässen keine Bücher mitbringen konnte (vgl. act. 1 Rz 21 und S. 25). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, die Klägerin habe nicht "versucht", angeblich fehlende Exemplare direkt bei ihr zu bestellen (act. 21 Rz 22), erscheint dies treuwidrig: Als die Klägerin die Beklagte konkret danach fragte, ob es eine Adresse gebe, wo Bücher in grösserer Zahl innert einer Woche bezogen werden könn- ten, erklärte die Beklagte bloss, die Strukturen im Buchhandel seien eben so, wie sie seien. Hingegen riet sie der Klägerin – soweit ersichtlich – gerade nicht, sie solle die fehlenden Ex- emplare doch direkt bei ihr bestellen (act. 1 S. 16 f. m.H. auf act. 1/41 und 1/43). 3.3.3 Für die Unzumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung spricht weiter, dass die Klägerin in vollem Umfang vorleistungspflichtig war. Sie musste die (gesamte) Produktionsvergütung von

Seite 13/24 CHF 23'951.60 (inkl. MWST) bezahlen (und tat dies auch in zwei Tranchen [Sachverhalt- Ziff. 2.1]), bevor überhaupt das Gut zum Druck vorlag (act. 1/8 und 1/17). Zudem ist der Klä- gerin zugute zu halten, dass sie die Beklagte mehrmals auf die Schlechterfüllung aufmerk- sam gemacht hatte (Sachverhalt-Ziff. 2.1-2.4 sowie E. 3.1.2), bevor sie vom Vertrag zurück- trat. Dass die Klägerin ursprünglich an der Zusammenarbeit festhielt, kann ihr nicht zur Last gelegt werden. Es ist verständlich, dass sie zunächst versuchte, die Zusammenarbeit mit der Beklagten zu verbessern, zumal die Beklagte das Buch bereits herausgab. Die Beklagte hin- gegen machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit, zu agieren oder reagieren, keinerlei Gebrauch. Vielmehr versuchte sie bloss, die Klägerin hinzuhalten. Nachdem die Beklagte auf die Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin wiederholt nicht reagiert hatte, erklärte die Klägerin am 19. Juni 2024 unverzüglich und somit rechtzeitig den Rücktritt. 3.3.4 Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe trotz angeblichem Rücktritt noch im Juni 2023 zu erkennen gegeben, am Buchprojekt weiterarbeiten zu wollen; zudem biete die Klägerin das Buch noch heute auf ihrer Homepage zum Verkauf an (act. 7 Rz 41 f.). Dieser Einwand ist unbehelflich. Die Beklagte nimmt damit sinngemäss darauf Bezug, dass eine Partei, die ein Dauerschuldverhältnis kündigen will, sich grundsätzlich nicht auf einen subjektiv wichtigen Grund berufen kann, wenn sie den Vertrag ungeachtet der vorgefallenen Ereignisse weiter- führt (vgl. Vetter/Gutzwiller, a.a.O., S. 705). Dass die Klägerin rund ein Jahr vor dem erklär- ten Vertragsrücktritt mitteilte, am Buchprojekt weiterarbeiten zu wollen, schadet ihr nicht (vgl. vorne E. 3.3.3). Sodann macht die Beklagte nicht geltend, die Klägerin habe nach dem Ver- tragsrücktritt weitere Buchexemplare bei ihr bestellt. Inwiefern im blossen Anbieten bereits gekaufter Buchexemplare eine Fortführung des Vertrags zu erblicken sein soll, erschliesst sich nicht. 3.3.5 Nachdem feststeht, dass die geschilderten Vertragsverletzungen einen wichtigen Grund dar- stellen, kann offenbleiben, ob die Beklagte weitere Vertragsverletzungen begangen hat.

3.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Klägerin am 19. Juni 2024 zu Recht vom Verlagsvertrag zurückgetreten ist bzw. diesen gekündigt hat. 4. Die Klägerin verlangt als Erstes, es sei gerichtlich festzustellen, dass der Verlagsvertrag und das gestützt auf diesen Vertrag eingeräumte Urheberrecht dahingefallen sind (Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens). 4.1 Zu klären ist vorab, welches Urheberrecht die Klägerin meint. Klärungsbedürftig ist ferner, was sie unter "Dahinfallen" von Rechten versteht. Der Antrag ist im Lichte der in den Rechts- schriften enthaltenen Begründung auszulegen (vgl. dazu BGE 137 III 617 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2024 vom 11. Juni 2024 E. 1.2). Dabei ergibt sich, dass die Klägerin unter dem Urheberrecht nicht nur eines, sondern vielmehr die Nutzungsrechte in § 3 sowie die Vertriebsrechte in § 5 des Vertriebsvertrags meint (vgl. act. 1 S. 25: "insbesondere die Nutzungsrechte nach § 3 und die Vertragsrechte nach § 5"). Weiter ergibt sich aus der Kla- geschrift, dass die Klägerin nicht beabsichtigt, dass diese Rechte ganz untergehen ("dahin- fallen") und niemand mehr das Werk nutzen oder vertreiben kann. Letztlich will sie bloss er- reichen, dass jedenfalls die Beklagte nicht mehr über diese Rechte verfügt (vgl. act. 1 S. 25 f.: "ausschliesslich an die Beklagte übertragen"). Ob sie eine Rückübertragung der Rechte an sich selbst festgestellt haben will, kann demnach offenbleiben.

Seite 14/24 4.2 Gemäss Art. 61 URG kann, wer ein rechtliches Interesse nachweist, gerichtlich feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach dem URG vorhanden ist oder fehlt. Zu prü- fen bleibt, ob die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Feststellung hat. 4.2.1 Dieses Interesse wird bejaht, wenn (i) eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung der Klägerin besteht, (ii) die Fortdauer dieser Ungewissheit für die Klägerin unzumutbar ist und (iii) es der Klägerin nicht möglich ist, die Ungewissheit auf andere Weise, namentlich durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage, zu beseitigen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_589/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1 [nicht publiziert in BGE 138 III 304]; Mül- ler, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz, 2. A. 2012, Art. 61 URG N 8). Die Feststel- lungsklage ist aber nicht schlechthin als der Leistungsklage nachgehend zu betrachten, so- dass sie immer ausgeschlossen wäre, wenn auf Leistung geklagt werden kann. Ein selbst- ständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung kann sich etwa dann ergeben, wenn es darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zu- grunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2012 vom 26. April 2013 E. 3.1). 4.2.2 Vorliegend erhebt die Klägerin nebst der Feststellungsklage zugleich Leistungsklagen (vgl. vorne E. 2). Zwecks Beurteilung der Leistungsklagen hat das Gericht vorfrageweise darüber zu entscheiden, ob Rechte oder Rechtsverhältnisse bestehen oder nicht. Insofern erscheint ein (eigenständiges) Feststellungsinteresse auf den ersten Blick nicht gegeben. Zu berück- sichtigen ist vorliegend indes, dass sich die Beklagte im Markt unbestrittenermassen weiter- hin so betätigt, als ob der Verlagsvertrag noch nicht dahingefallen wäre (act. 18 S. 19). Ein Feststellungsurteil würde der Klägerin demnach unter anderem erlauben, Dritten (im Markt) zu zeigen, dass der Beklagten keine Urheberrechte aus dem Verlagsvertrag (mehr) zustehen. Hierzu ist eine (präjudizielle) Feststellung im Dispositiv eines Urteils aus Sicht der Klägerin und allfälliger Marktteilnehmer verständlicher und zielführender als eine Erwägung zu einer Vorfrage in einem mehrseitigen Urteil über eine Leistungsklage (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 4C.369/2004 vom 25. Januar 2005 E. 2.3). Hinzu kommt, dass die Beklagte trotz des laufenden Gerichtsverfahrens nach doppeltem Schriftenwechsel das Buch der Klägerin gemäss E-Mail vom 30. Oktober 2025 angeblich noch an der U.________ Buchmesse hat präsentieren wollen (vgl. act. 26/1). Diese Beharrlichkeit der Beklagten in Verbindung mit dem Interesse der Klägerin, im Markt für Klarheit zu sorgen, führen dazu, dass das Feststel- lungsinteresse der Klägerin trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage zu bejahen ist. 4.3 Schliesslich bleibt darüber zu befinden, ob der Zustand, den die Klägerin gerichtlich festge- stellt haben will (dazu vorne E 4.1), auch gegeben ist. Hierzu ist zu prüfen, welche Folgen der Rücktritt bzw. die Kündigung des Verlagsvertrags in schuldrechtlicher und in urheber- rechtlicher Hinsicht hatte. 4.3.1 In schuldrechtlicher Hinsicht fiel der Verlagsvertrag mit der Rücktrittserklärung vom 19. Juni 2024 dahin (vgl. Art. 109 Abs. 2 OR). Gemäss der vom Bundesgericht vertretenen Umwand- lungstheorie fällt ein Schuldverhältnis durch den Rücktritt allerdings nicht ex tunc dahin, son- dern wird inhaltlich zu einem Abwicklungs- oder Liquidationsverhältnis umgestaltet, mit des- sen Erfüllung der vorvertragliche Zustand grundsätzlich wiederhergestellt werden soll. Inso- weit kann gesagt werden, der Rücktritt wirkt ex tunc (vgl. BGE 114 II 152 E. 2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 4A_298/2019 vom 31. März 2020 E. 9.2.2; Widmer Lüchinger, Basler Kom-

Seite 15/24 mentar, 8. A. 2026, Art. 109 OR N 6; zu den weiteren Folgen des Rücktritts sogleich E. 5). Wie es sich damit im Detail verhält, muss nicht weiter erörtert werden, will doch die Klägerin einzig festgestellt haben, dass der Verlagsvertrag am 19. Juni 2024 dahingefallen ist. Dies trifft zu und ist entsprechend im Dispositiv festzustellen. 4.3.2 In urheberrechtlicher Hinsicht ist in der Lehre umstritten, ob das Gesetz bei einem Rücktritt bzw. einer Kündigung eine Rückübertragung bzw. einen Anspruch auf Rückübertragung der Urheberrechte vorsieht (vgl. Hilty, Der Verlagsvertrag, SIWR II/1, 4. A. 2025, N 2208 f.). Die- se Frage braucht vorliegend indes nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn der Verlags- vertrag sieht eine Rückübertragung vor, indem die Rechteübertragung ausdrücklich auf die Dauer des Vertrags beschränkt wurde (vgl. § 3 Ziff. 2 und § 5 Ziff. 2). Zudem beabsichtigt die Klägerin – wie erwähnt (vorne E. 4.1) – ohnehin nicht die Feststellung, die Urheberrechte seien ihr zurückübertragen worden, sondern bloss die Feststellung, dass die Beklagte seit dem Rücktritt nicht mehr darüber verfügt. Da die Rückabwicklung des Verlagsvertrags zu- mindest ex tunc wirken soll und bereits die Kündigung den Rückabwicklungsanspruch be- gründete, ist gerichtlich festzustellen, dass diese Urheberrechte bereits seit dem 19. Juni 2024 der Beklagten nicht mehr zustehen. 4.4 Als weiteres Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Klägerin einen Anspruch auf die beantragte Feststellung hat (zur Formulierung vgl. Dispositiv-Ziff. 1). 5. Die Rückabwicklung eines Dauerschuldverhältnisses, das gekündigt bzw. von dem zurückge- treten wurde, richtet sich – auch wenn kein Verzugstatbestand gegeben ist – nach Art. 109 OR (statt Vieler: Widmer Lüchinger, Basler Kommentar, 8. A. 2026, Art. 109 OR N 3 m.H.). Gemäss dieser Bestimmung kann, wer vom Vertrag zurücktritt, die versprochene Gegenleis- tung verweigern und das Geleistete zurückfordern (Abs. 1). Überdies hat er Anspruch auf Er- satz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Abs. 2). 5.1 Solange der Schuldner mit der Dauerleistung noch nicht begonnen hat, stellen sich bei der Rückabwicklung keine Probleme. Anders verhält es sich, wenn er bereits eine gewisse Zeit lang erfüllt hat. Diesfalls kann der Gläubiger in Bezug auf die schon erbrachte Leistung nicht zurücktreten. An die Stelle des Rücktritts tritt ein Kündigungsrecht. Der Vertrag bleibt im Um- fang bisheriger Erfüllung gültig und wird nur hinsichtlich zukünftiger Leistungen aufgelöst. Das Ausmass der vom Gläubiger zu erbringenden Gegenleistung ergibt sich diesfalls, ähn- lich wie beim Teilverzug, aus dem Verhältnis des Wertes der bisher erfüllten zum Wert der geschuldeten Dauerleistung. In gewissen Fällen jedoch ist der Rücktritt vom Vertrag insge- samt auch dann noch möglich, wenn bereits mit der Erfüllung begonnen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn (i) die blosse Teilerfüllung für den Gläubiger ohne Interesse ist, (ii) der Gläubi- ger in Erwartung einer glatten Abwicklung des Geschäfts eine Vorleistung erbracht hat oder (iii) anzunehmen ist, dass der Gläubiger den Vertrag nur für die Dauer, während der die ver- zögerte Dauerleistung erbracht wurde, nicht abgeschlossen hätte (vgl. Wiegand, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 109 OR N 10; Weber/Emmenegger, Berner Kommentar, 2. A. 2020, Art. 107 OR N 238; je m.H.). Vorliegend erbrachte die Klägerin in Erwartung einer glatten Abwicklung des Geschäfts eine bedeutende Vorleistung. Es versteht sich von selbst, dass die Klägerin den Vertrag nicht ab-

Seite 16/24 geschlossen hätte, wenn die Beklagte in der Phase unmittelbar ab Neuerscheinung die Lie- ferbarkeit nicht hätte gewährleisten können und sich auch nicht darum bemüht hätte, diese zu gewährleisten oder zu fördern. Die vorliegende Teilerfüllung (Druck eines Buches samt ISBN-Nummer und Aufnahme in die wichtigste Buchdatenbank) war für die Klägerin praktisch nutzlos, wenn das Buch in der Folge nicht lieferbar ("vergriffen"; vgl. vorne E. 3.1.2) war und die Beklagte im Übrigen auch nicht bereit war, über die Anzahl der gedruckten Bücher Aus- kunft zu erteilen oder diese herauszugeben. Unter diesen Umständen ist trotz bereits teilwei- se erbrachter Leistungen der Beklagten ein Rücktritt vom Verlagsvertrag insgesamt zulässig. 5.2 Mit dem Rücktritt soll derjenige Zustand wiederhergestellt werden, der bestehen würde, wenn der Vertrag nie geschlossen worden wäre. Das bedeutet, dass die primären Leistungspflich- ten der Parteien aus dem Vertrag erlöschen. Beide Parteien können sodann das Geleistete zurückfordern (Art. 109 Abs. 1 OR; dazu sogleich E. 5.3). Neben diesem Rückerstattungsan- spruch hat die Gläubigerin Anspruch auf Schadenersatz; geschuldet ist das negative Ver- tragsinteresse (Art. 109 Abs. 2 OR; dazu E. 5.4; zum Ganzen: Weber/Emmenegger, a.a.O., Art. 109 OR N 58-62 m.H.). 5.3 Bei der Rückabwicklung sind Einmalleistungen – wie vorliegend die Produktionsvergütung – zurückzuerstatten (vgl. Weber/Emmenegger, a.a.O., Art. 109 OR N 66). Aufwendungen für bisher erbrachte Leistungen – hier namentlich für Korrektorat bzw. Lektorat, Produktionskos- ten (Druckkosten usw.) – hat der Empfänger der Rückleistung zu ersetzen, sofern diese Auf- wendungen in gutem Glauben getroffen wurden (vgl. Weber/Emmenegger, a.a.O., Art. 109 OR N 68; Hartmann, Die Rückabwicklung von Schuldverträgen, 2005, N 722 f.; je m.H.). Zu ersetzen ist unter Umständen auch eine Gewinnmarge (vgl. Hartmann, a.a.O., N 322 f.). Die Behauptungs- und Beweislast für solche Aufwendungen und allfällige Gewinnmargen trägt vorliegend die Beklagte (vgl. Art. 8 ZGB; Giger; in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflicht- kommentar, 2016, Art. 109 OR N 10; Weber/Emmenegger, a.a.O., Art. 109 OR N 105). 5.3.1 Aus der Begründung der Klage ergibt sich, dass die Klägerin die Rückzahlung der Produkti- onsvergütung abzüglich der Produktions-, Vermarktungs- und Druckkosten verlangt (act. 1 S. 26). Die Produktionsvergütung von CHF 23'951.60 (inkl. MWST) hat die Klägerin der Be- klagten unbestrittenermassen bezahlt. Die Beklagte schuldet somit deren Rückzahlung. Wie viel der Beklagten an Produktions-, Vermarktungs- und Druckkosten und allenfalls weiterer Kosten entstanden sind, legt die (beweispflichtige) Beklagte nirgends dar. Diesbezüglich stellt die Klägerin im Übrigen keinen Editionsantrag (die in act. 1 S. 28 beantragte Edition betrifft eine andere Forderung [Herausgabe des nach dem 19. Juni 2024 erzielten Gewinns] und würde zur hier interessierenden Frage keine Hinweise liefern). Dies schadet der Klägerin allerdings nicht, da es – wie erwähnt – an der Beklagten gelegen hätte, entsprechende Auf- wendungen oder Margen zu behaupten (und im Bestreitungsfall zu beweisen). Mangels Be- hauptungen der Beklagten ist deshalb auf die Ausführungen der Klägerin abzustellen. In der Replik ging diese davon aus, dass 100 Exemplare gedruckt worden und hierfür Kosten von EUR 1'000.00 entstanden seien (act. 18 S. 11). In der Duplik schweigt sich die Beklagte darüber aus, wie viele Exemplare gedruckt wurden. Zu den Druckkosten hielt sie bloss fest, diese lägen "wohl irgendwo" zwischen EUR 10.00 und CHF 29.00 pro Buch (act. 21 Rz 30). Aus diesen unsubstanziierten Behauptungen der Beklagten lässt sich nichts zu deren Guns- ten ableiten. Es steht einzig fest, dass zwischen den Parteien ein Mindestkonsens darüber besteht, dass die Druckkosten pro Buch EUR 10.00 betrugen. Weiter ist – mangels anders-

Seite 17/24 lautender Behauptungen der Beklagten – davon auszugehen, dass darüber hinaus keine (in guten Treuen vorgenommenen) Aufwendungen bei der Beklagten angefallen sind. Mithin sind Beweisabnahmen nicht erforderlich und es ist von Aufwendungen von EUR 1'000.00 auszugehen. Soweit ersichtlich gehen beide Parteien von der Verrechenbarkeit der Forde- rungen und Gegenforderung aus. Die Fremdwährung ist deshalb zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Verrechnungsforderung umzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_398/2022 vom

6. März 2023 E. 7.11). Die Klägerin geht bei der Fälligkeit offenbar vom 20. Juni 2024 aus (vgl. auch hinten E. 8). EUR 1'000.00 entsprachen damals CHF 954.60 (www.fxtop.com). Nach Verrechnung verbleibt somit eine Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten von CHF 22'997.00 (= CHF 23'951.60 - CHF 954.60). 5.3.2 Anzumerken bleibt, dass die Beklagte für den Fall der Rückerstattung der Produktionsver- gütung mit Bezug auf die der Klägerin ausgerichteten Tantiemen keine Gegenforderung gel- tend macht. Entsprechend schuldet die Klägerin der Beklagten hierfür keinen Ersatz. 5.3.3 Zu berücksichtigen ist jedoch das Korrektorat. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe diese Leistung (Textkorrektur) bezogen und vorab bezahlt (CHF 5'212.50; act. 7 Rz 15). Dies ist als Behauptung der Beklagten zu verstehen, sie habe Korrekturleistungen in diesem Wert erbracht. Für das Korrektorat bezahlte die Klägerin CHF 5'212.50 voraus, und zwar noch am selben Tag, an dem sie diese Rechnung erhielt (act. 1/4-5; act. 1 S. 4). Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass die vereinbarte Vergütung dem marktüblichen Preis für die betreffende Leistung entspricht. Der Vertragspreis begründet deshalb eine (wi- derlegbare) Vermutung für den Wert der Leistung (vgl. Hartmann, a.a.O., N 322). Aus den Rechtsschriften geht nicht klar hervor, ob die Klägerin den Betrag von CHF 5'212.50 nur im konkreten Fall (gemessen an der Qualität des Korrektorats) für zu hoch und nicht marktüblich hält oder ob sie diesen Preis (auch) generell für das Korrektorat eines Buches mit über 400 Seiten als zu hoch einstuft. Da die Klägerin jedoch – wie zu zeigen ist – weder das eine noch das andere nachweist, kann offenbleiben, was sie meint. Die Bereitschaft, unmittelbar nach Erhalt der Rechnung vorbehaltlos CHF 5'212.50 für das Korrektorat zu bezahlen, lässt darauf schliessen, dass die Klägerin diesen Preis für ange- messen hielt. Erst im Nachhinein, nachdem der Klägerin das Korrektorat vorgelegt worden war, störte sie sich am Preis. Unter diesen Umständen gelingt es ihr nicht, die Vermutung, dass ein solcher Preis marktkonform ist, zu widerlegen. Der Klägerin gelingt es darüber hin- aus auch nicht nachzuweisen, um welchen Betrag dieser Vertragspreis wegen der angeblich ungenügenden Leistung der Beklagten herabzusetzen ist. Sie hält einzig fest, der Wert des "Lektorates" betrage höchstens CHF 1'000.00 (act. 18 S. 4; vgl. auch act. 25 Rz 6, wo die Klägerin die Bewertung des Restwerts des Korrektorats dem gerichtlichen Ermessen über- lassen will). Unbestrittenermassen übersah der Korrektor zwar, dass mit dem Setzen des Textes in Blocksatz durch die Beklagte einige Wörter falsch getrennt wurden (act. 1/16). Ge- wisse Trennungen monierte die Klägerin allerdings zu Unrecht, da diese "dem Duden folg- ten" (act. 1/18). Zudem soll die Beklagte beim Korrektorat auch einige weitere Fehler über- sehen haben (vgl. act. 1/16). Aufgrund der von der (diesbezüglich beweisbelasteten) Klägerin aufgestellten Behauptungen lässt sich jedoch nicht eruieren, welchen wirklichen Wert die Korrektur hatte. Es fehlt an jeglichen Referenzgrössen wie namentlich Anzahl Wörter und Sätze im Manuskript, Anzahl vom Korrektor korrigierter Wörter und Sätze sowie Anzahl ver-

Seite 18/24 sehentlich nicht oder falsch korrigierter Wörter und Sätze. Im Übrigen offerierte die Klägerin auch keine geeigneten Beweismittel (namentlich ein Gutachten), um die behauptete, aber bestrittene Wertminderung nachzuweisen. Die Klägerin reichte weder das Manuskript, die vom Korrektor vorgenommen Korrekturen noch das fertige Buch ein. Ohne den konkreten Kontext lässt sich auch nicht beurteilen, ob die von der Klägerin – lediglich in einer der Klage beigelegten E-Mail – gewünschten Änderungen tatsächlich auf Fehlern beruhten, welche die Beklagte beim Korrektorat übersehen hatte. Selbst wenn die Minderung ziffernmässig nicht (genau) nachweisbar wäre (was die Klägerin jedoch nicht behauptet), fehlte es an Umstän- den, die eine Abschätzung des Minderwertes nach Art. 42 OR ansatzweise erlaubten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2024 vom 18. Juni 2024 E. 3.2.2 und 3.4.2). Daher ist die Beklagte berechtigt, die von der Klägerin geleisteten CHF 5'212.50 einzubehal- ten. Der Betrag ist von der zurückzuerstattenden Produktionsvergütung in Abzug zu bringen. Es resultiert ein Betrag von CHF 17'784.50 (= CHF 23'951.60 - CHF 954.60 [vgl. vorne E. 5.3.1] - CHF 5'212.50). 5.4 Zum Schaden im Umfang des negativen Vertragsinteresses gehören diejenigen Einbussen, die nicht erlitten worden wären, wenn die Gläubigerin den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Gefordert werden kann sowohl damnum emergens (unmittelbare Vermögensverminderung) als auch lucrum cessans (entgangener Gewinn). Folgende Schadenspositionen kommen in Frage (nicht abschliessend): Vertragsabschlusskosten, Kosten und Aufwendungen in Erwar- tung der Durchführung des Vertrags (beispielsweise Kosten aus erbrachter Eigenleistung der Gläubigerin) sowie Kosten im Zusammenhang mit der Rücktrittserklärung (Prozess- und Anwaltskosten). Die Behauptungs- und Beweislast liegt diesbezüglich bei der Klägerin (vgl. Weber/Emmenegger, a.a.O., Art. 109 OR N 86 ff. und N 105). 5.4.1 Die Klägerin macht im Zusammenhang mit zwei Lesungen vom 29. und 30. September 2023 folgende eigene Vermarktungsmassnahmen als nutzlose Aufwendungen geltend (insgesamt CHF 3'012.40): Inserat für Lesungen in "V.________" für CHF 215.40, Apéro für Lesung für CHF 250.00, Honorar von W.________ über CHF 500.00, Honorar von X.________ für Apéro von CHF 617.00, "Y.________" für CHF 300.00 sowie "Z.________" für CHF 300.00, "Layout Buchumschlag und Einladung Lesungen" für CHF 350.00 und "16 Gratisexemplare à durchschnittlich CHF 30 an mögliche Duplikatoren" für CHF 480.00 (act. 1 S. 26 f.). Die Be- klagte entgegnet, sie habe von diesen Veranstaltungen keine Kenntnis gehabt. Eine Rech- nung für die Grafikerkosten fände sich nicht in den Beilagen. Auch die weiteren Schadener- satzforderungen seien unbegründet (act. 7 Rz 69 f.). In der Replik bestritt die Klägerin die Ausführungen der Beklagten pauschal ("Bestritten") und fügte einzig an, die Rechnung für Grafikerkosten werde hiermit vorgelegt. Diese seien entstanden, weil die Beklagte das Cover ungenügend gestaltet habe. Die weiteren Schadenersatzforderungen seien begründet und ausgewiesen und ihre genaue Bezifferung erfolge nach Abschluss des Beweisverfahrens (act. 18 S. 16 und 18). Ob die Klägerin mit diesen Behauptungen und Belegen (für gewisse Positionen wie etwa Y.________ liegen keine Belege im Recht) ihrer Behauptungs- und Beweislast mit Bezug auf die jeweiligen Beträge und Leistungen nachgekommen ist, ist fraglich. Fraglich ist insbeson- dere, weshalb es der Klägerin erst nach dem Beweisverfahren hätte möglich sein sollen, ihre

Seite 19/24 Ausgaben oder ihre Eigenleistungen zu beziffern. Letztlich kann aber offenbleiben, ob die Klägerin ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast nachgekommen ist: Zunächst einmal bleibt fraglich, weshalb die Klägerin bereits in der Ausgabe 8/2023 der V.________ (vermutlich August 2023) Inserate für Lesungen schaltete (act. 1/67), obwohl erst am 25. August 2023 das Gut zum Druck erteilt wurde (act. 1/17). Insofern ist zweifelhaft, ob die Nutzlosigkeit dieser Aufwendungen überhaupt kausal auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei diesen Ausgaben um unfreiwillige bzw. mit Blick auf die Vertragsabwicklung notwendige Vermögensdispositionen gehandelt hat. Die Klägerin legt auch nicht dar und es ergibt sich im Übrigen nicht aus dem Verlagsvertrag, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, solche Aufwendungen für Le- sungen zu tätigen. Infolgedessen handelte es sich dabei – wie von der Klägerin richtig be- zeichnet – bloss um "nutzlose Aufwendungen". Solche Aufwendungen entstehen, wenn die Gläubigerin im Hinblick auf einen künftigen Nutzen oder Genuss (hier: Durchführung einer Lesung mit Apéro und musikalischer Umrahmung) Ausgaben tätigt, die sich wegen eines Fehlverhaltens des Schuldners nicht auszahlen (sogenannter Frustrationsschaden). Recht- sprechung sowie ein grosser Teil der Lehre verneinen die Ersatzfähigkeit von Frustrations- schäden (vgl. Weber/Emmenegger, a.a.O., Art. 97 OR N 227 ff.; Widmer Lüchinger, a.a.O., Art. 97 OR N 104; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 24 vom 25. Oktober 2022 E. 4.3.2 f.; je m.H.). Hätte die Beklagte für solche – ihr nicht bekannte und auch nicht voraussehbare – Auslagen aufzukommen, würde die Haftung ausufern. Folglich schuldet die Beklagte für die- se Positionen keinen Schadenersatz. Gleich verhält es sich mit den geltend gemachten Grafikerkosten von CHF 525.05. Die Klä- gerin bringt diesbezüglich zwar vor, die Beklagte habe einen "dilettantische[n] Vorschlag" für das Cover – "insbesondere mit verschiedenen Schriftarten" – gemacht (act. 18 S. 16). Diese von der Beklagten bestrittenen Vorbringen (vgl. act. 21 Rz 34 ff.) hat die Klägerin indessen nicht weiter substanziiert und sie hat auch den angeblich mangelhaften Cover-Entwurf nicht eingereicht. Die Begründetheit der geltend gemachten Grafikerkosten lässt sich demnach nicht überprüfen, weshalb die Beklagte auch für diese Position keinen Ersatz schuldet. 5.4.2 Weiter macht die Klägerin Eigenleistungen von ihr und ihrem Ehemann für die Gestaltung des Buchumschlages sowie die mehrfache Korrektur des angeblich korrigierten "Gut zum Druck" der Beklagten geltend. Für diese mühevolle Arbeit – aufmerksames Studium und Durchlesen des Buches mit mehr als 400 Seiten mit dazugehöriger Korrespondenz – hätten sie rund fünf Arbeitstage einsetzen müssen. Gehe man von einem Arbeitstag von acht Stun- den und von fünf Tagen aus, ergebe dies 40 Stunden. Unter Ansetzung eines üblicherweise für Eigenleistungen anzurechnenden Stundenansatzes von CHF 45.00 pro Stunde (es hand- le sich bei der Korrekturarbeit um qualifizierte Arbeit, die sprachliche Kompetenzen und Kenntnisse erfordere), ergebe dies einen zusätzlichen Schaden von CHF 1'800.00. Der ge- naue Schadenersatzbetrag werde nach Abschluss des Beweisverfahrens beziffert (act. 18 S.18). Auch mit Bezug auf die erbrachten Eigenleistungen ist fraglich, ob die Klägerin den Behaup- tungs- und Beweisanforderungen nachgekommen ist. So oder anders ist der Klägerin jedoch für diese Leistungen kein Schadenersatz zuzusprechen. Zunächst ist unklar, welcher Anteil dieser Leistungen auf die Klägerin und welcher Anteil auf ihren Ehemann entfällt. Soweit es

Seite 20/24 um den angeblichen Aufwand ihres Ehemannes geht, ist weder behauptet noch ersichtlich, unter welchem Titel der Klägerin hierfür persönlich eine Ersatzforderung zustünde. Zudem ist auch nicht ersichtlich, woraus der Ehemann gegenüber der Beklagten einen Anspruch ablei- tet, zumal er in keinem Vertragsverhältnis zu dieser steht. Schliesslich ist nicht aktenkundig, dass der Ehemann ein solche Forderung – falls sie überhaupt bestünde – an die Klägerin abgetreten hätte. Hinzu kommt, dass es sich bei diesen Leistungen gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung nicht um einen Vermögensschaden handelt, solange der Klägerin (und ihrem Ehemann) nicht in dieser Zeit Einnahmen (beispielsweise aus selbstständiger Erwerbstätigkeit) entgangen sind (zum Schadensbegriff vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_17/2023 vom 9. Mai 2023 E. 7.3.1). Schliesslich ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie ihre Eigenleistung im Zusammenhang mit Korrektorat und Cover-Layout wertmässig be- reits insoweit geltend machte, als sie um Minderung ersuchte: Soweit das Nicht-Erbringen von (geschuldeten) Leistungen durch die Beklagte zu einer Preisminderung führt (geführt hätte), käme das Zusprechen von Schadenersatz für jene Eigenleistung, mit der die Klägerin die unterbliebene Leistung der Beklagten kompensiert, einer Bereicherung der Klägerin gleich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2020 vom 5. Mai 2021 E. 6.2 m.H.). 5.4.3 Im Weiteren fordert die Klägerin von der Beklagten Ersatz für vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von CHF 4'994.20. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können solche Kosten Bestandteil des Schadens bilden. Vorausgesetzt ist jedoch, dass sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind. Die Partei, die den Ersatz vorprozes- sualer Anwaltskosten einklagt, hat substanziiert darzutun, weshalb diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_501/2021 vom 22. Februar 2022 E. 9.1 und 9.2.2). Wer solche Kosten geltend macht, hat folglich nicht nur substanziiert darzulegen, dass der Beizug eines Rechtsanwalts notwendig war, sondern auch, dass die geltend gemachten Aufwendungen nützlich sowie in zeitlicher und finanzieller Sicht angemessen waren. Hierzu sind die tatsächlichen Aufwendungen darzulegen und zu konkretisieren. Insbesondere muss aus der detaillierten Abrechnung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts ersichtlich sein, an wel- chem Datum welche Aufwendungen mit welchem Zeitaufwand angefallen sind und zu wel- chem Stundenansatz diese verrechnet wurden. Unterlässt es der Rechtsanwalt, derart über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen, so fehlt es an der Substanziierung des Schadens (vgl. Borle, Vorprozessuale Anwaltskosten – es führt kein Weg an der Substanziierung vor- bei, HAVE 1/2012 S. 3 ff., 4 f. und 9; Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 12.4). Die Klägerin gibt in der Klage zu den vorprozessualen Anwaltskosten bloss den Betrag von CHF 4'994.20 an und führt dazu aus, es handle sich um die anwaltlichen Bemühungen zwi- schen dem 25. März 2024 und dem 4. September 2024, die vor Erarbeitung des Schlich- tungsgesuchs entstanden seien. Der Beizug eines Rechtsanwalts sei für die Klägerin not- wendig gewesen, nachdem sich die Beklagte während Monaten verweigert habe, das Buch nicht lieferbar gewesen sei und die Klägerin von der Beklagten keine Antworten auf wesentli- che Fragen des Vertragsverhältnisses erhalten habe. Auch hätte die Beklagte den anwaltli- chen Aufwand verhindern können, wenn sie auf die Kontaktversuche der Klägerin und des Rechtsanwalts sowie auf dessen Briefe reagiert hätte, was nicht geschehen sei. Als Beleg reichte der Rechtsanwalt eine Rechnung vom 21. August 2024 bei (act. 1 S. 24 und 27 m.H. auf act. 1/65). Die Beklagte bestreitet den Nachweis eines Schadens bloss pauschal, d.h.

Seite 21/24 ohne auf die Anwaltskosten einzugehen (act. 7 Rz 66). Damit kommt die Beklagte in diesem Punkt ihrer Bestreitungslast nicht nach. Unter diesen Umständen gilt die von der Klägerin dargelegte Notwendigkeit, vorprozessual einen Rechtsanwalt beizuziehen, als unbestritten. Keinerlei Behauptungen stellte die Klägerin hingegen zu den übrigen Voraussetzungen für die Zusprechung vorprozessualer Anwaltskosten auf. Insbesondere schweigt sie sich über die Angemessenheit aus. Selbst aus der eingereichten Honorarnote sind weder die einzelnen Leistungen noch die Anzahl der geleisteten Stunden ersichtlich. Aufgeführt ist darin bloss ei- ne Position "Honorar". Dieses wird – nebst einer Auslagenpauschale von CHF 125.30 und der Mehrwertsteuer von CHF 348.40 – mit CHF 4'176.00 angegeben (act. 1/65). Gestützt darauf kann weder das Gericht noch die Beklagte die Angemessenheit der geltend gemach- ten Kosten überprüfen. Letztere traf aufgrund der fehlenden Behauptungen denn auch nicht die Obliegenheit, etwas zu bestreiten. Die Klage ist folglich in diesem Punkt abzuweisen. 6. Im Weiteren verlangt die Klägerin unter dem Titel "Gewinnherausgabe", die Beklagte sei zu verpflichten, die in ihrem Eigentum stehenden und bei dieser oder Dritten vorhandenen Wer- kexemplare der Klägerin zu übergeben (act. 1 Rz 27). Gemäss der Beklagten soll nicht er- sichtlich sein, was mit der Rückgabe der Werkexemplare gemeint sei. Die Klägerin habe ihr die Unterlagen einzig in digitaler Form zugestellt (act. 7 Rz 74). Dass die Klägerin mit den "Werkexemplaren" die gedruckten Bücher "E.________" meint, ist selbsterklärend und muss auch der Beklagten einleuchten. Zu beachten ist allerdings, dass die Klägerin nirgends behauptet, die Beklagte verfüge über gedruckte Exemplare. Sie stellte in diesem Zusammenhang auch keine Beweisanträge (vgl. act. 1 S. 27 f.). An einer Stelle beantragte sie zwar – allerdings unter dem Titel "Streitwert" – die Edition sämtlicher "Belege betr. den Druck […]" (act. 1 S. 24). Diese Beweisofferte lässt sich indes keiner der Behaup- tung zuordnen, die im Zusammenhang mit der Rückgabe von Werkexemplaren stünde. Ein Beweismittel gilt jedoch nur dann als formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_462/2024 vom 24. März 2025 E. 3.1.2). Folglich ist dieser Beweis nicht abzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_664/2024 vom 25. September 2025 E. 3.5.1). Abgesehen davon ist ohnehin nicht glaubhaft, dass die Beklagte überhaupt über vorrätige (gedruckte) Exemplare verfügt. Die Beklagte behauptet dies denn auch nir- gends (konkret). In diesem Punkt ist die Klage deshalb abzuweisen. Anzumerken bleibt im- merhin, dass der Beklagten – sollte sie dennoch über Exemplare verfügen – diese nichts nützten, da sie nicht mehr zum Vertrieb dieser Exemplare berechtigt ist. 7. Schliesslich verlangt die Klägerin ebenfalls unter dem Titel "Gewinnherausgabe", dass ihr die Beklagte unter Vorlage einer Abrechnung die der Beklagten seit dem 1. Januar 2024 zuge- flossenen Vergütungen für das Werk bezahle und – soweit die Bezahlung noch nicht erfolgt sei – die Abtretung der entsprechenden Forderungen. In diesem Zusammenhang beantragt die Klägerin die Edition sämtlicher Belege, Kontoblätter und Buchhaltungsunterlagen (act. 1 S. 27 f.). 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass es der Klägerin darum geht, gestützt auf die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR, insbesondere Art. 423 OR) den Gewinn herauszuverlangen, den die Beklagte nach dem Dahinfallen des Verlagsvertrags noch erzielt hat (vgl. act. 1 Rz 28). Demnach muss es sich bei der Datumsangabe "1. Januar 2024" um

Seite 22/24 einen Verschrieb handeln, wurde der Rücktritt doch erst am 19. Juni 2024 erklärt. Die Kläge- rin legt in den Rechtschriften denn auch nirgends dar, weshalb sie auf den 1. Januar 2024 abstellt. 7.2 Bei diesem Teil der Klage handelt es sich – soweit die Herausgabe von Gewinn oder die Ab- tretung von Forderungen verlangt wird – um eine unbezifferte Forderungsklage im Sinne von Art. 85 ZPO. Wer eine solche erhebt, muss einen Mindestwert angeben (Art. 85 Abs. 1 zwei- ter Satz ZPO). Wird kein Mindestwert angegeben, ist das Rechtsbegehren ungenügend. Es ist nicht Sache des Gerichts, anstelle der Parteien ein korrektes Rechtsbegehren zu formulie- ren (Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022 E. 4.2.4). Der Aufforderung des Referenten, den Streitwert im vorliegenden Verfahren zu beziffern (act. 2), kam die Klä- gerin einzig mit Bezug auf ihre Schadenersatzforderung gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegeh- rens nach (act. 1 S 23 f. sowie act. 4). Für die Klage auf Gewinnherausgabe nannte sie trotz Aufforderung keinen (Mindest-)Streitwert. Entsprechend ist diesbezüglich auf die Klage nicht einzutreten. 7.3 Zum im Jahr 2024 erzielten Gewinn zählt die Klägerin offenbar auch die Tantiemen für das Jahr 2024 (vgl. act. 18 S. 2 und 17). Entsprechend ist auch darauf nicht einzutreten. Bei die- sem Ausgang kann offenbleiben, ob der Klägerin, die den Schaden im negativen Vertragsin- teresse geltend macht, überhaupt ein Gewinn (positives Vertragsinteresse) herauszugeben wäre. 7.4 Kann auf diesen Punkt in der Klage nicht eingetreten werden, fehlt es der Klägerin auch an einem Rechtsschutzinteresse zur Vorlage von Abrechnungen für die Zeit nach dem Dahin- fallen des Verlagsvertrags. Denn diese Abrechnung verlangte sie – soweit ersichtlich – aus- schliesslich im Hinblick auf die Bezifferung der Forderung auf Gewinnherausgabe oder For- derungsabtretung. Auf diesen Antrag ist somit ebenfalls nicht einzutreten. 8. Im Ergebnis ist die Klage – soweit darauf einzutreten ist – wie folgt teilweise gutzuheissen: Das Dahinfallen des Verlagsvertrags und der Umstand, dass die Beklagte seit dem 19. Juni 2024 nicht mehr über bestimmte ihr in diesem Vertrag eingeräumte Urheberrechte verfügt, sind gerichtlich festzustellen. Sodann ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Be- trag von CHF 17'784.50 ("Produktionsvergütung" abzüglich eigener Produktionskosten und Korrektorat) zu bezahlen. Auf diesem Betrag schuldet die Beklagte antragsgemäss seit dem

20. Juni 2024 einen Schadenszins (nicht Verzugszins), da jedenfalls zu diesem Zeitpunkt das Schadenersatz begründende Ereignis bereits eingetreten war (vgl. BGE 131 III 519 E. 4). Der Schadenszins wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel wie der Verzugs- zins (Art. 104 Abs. 1 OR) auf 5 % festgesetzt (BGE 131 III 12 E. 9.4; 122 III 53 E. 4a und 4b; Gauch/Schluep/ Emmenegger, OR AT, 11. A. 2020, N 2910). Im entsprechenden Umfang ist der Rechtsvorschlag in der von der Klägerin eingeleiteten Betreibung zu beseitigen (Art. 79 SchKG). Die Zahlungsbefehlskosten sind indessen nicht separat zuzusprechen, zumal die Klägerin von Gesetzes wegen berechtigt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Nicht einzutreten ist auf die Begehren betreffend Gewinnher- ausgabe bzw. Forderungsabtretung. Im Übrigen (Buchherausgabe, Aufwendungen für Vermarktungsaktivitäten über CHF 3'012.40 sowie vorprozessuale Anwaltskosten über CHF 4'994.20) ist die Klage abzuweisen.

Seite 23/24 9. Zu entscheiden bleibt über die Prozesskosten. 9.1 Da vorliegend keine Partei vollständig obsiegt, sind die Prozesskosten grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Aufgrund fehlender Angaben zum Mindeststreitwert der Herausgabeansprüche (vgl. vorne E. 7.2) lässt sich der Anteil von Unterliegen und Obsiegen jedoch nicht ermitteln. Folglich ist von diesem Verteilungsgrundsatz abzuweichen und die Prozesskosten sind im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nach Ermessen zu verteilen. Nicht einschlägig ist Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO, da die Klage in jenen Punkten, in denen sie abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, nicht wegen der Schwierigkeiten bei der Bezifferung erfolglos blieb. Die Klägerin obsiegt mit der Feststellung des Dahinfallens des Vertrags sowie mit der Rückerstattung der Produktions- vergütung weitgehend, unterliegt derweil mit den weiteren, betragsmässig wohl weniger be- deutenden Ansprüchen. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, die Gerichtskosten der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und die Beklagte zu ver- pflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung im entsprechend reduzierten Umfang zu be- zahlen. Die Liquidation der Gerichtskosten richtet sich nach Art. 111 aAbs. 1 ZPO (vgl. Art. 407f ZPO e contrario). 9.2 Ausgehend von einem Streitwert für die Schadenersatzforderungen von CHF 50'000.00 (vgl. act. 4) sowie vom Umstand, dass daneben noch weitere Ansprüche (unter anderem Heraus- gabeansprüche) sowie Feststellungsbegehren geltend gemacht wurden, ist die Entscheidge- bühr auf CHF 6'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 und 2 KoV OG). Das Honorar für Rechts- anwälte beläuft sich beim genannten Streitwert auf CHF 7'000.00. Aufgrund der weiteren Ansprüche ist dieses gestützt auf § 3 Abs. 3 AnwT auf CHF 10'500.00 zu erhöhen. Wegen des zweiten Schriftenwechsels rechtfertigt sich ein Zuschlag von einem Viertel, sodass ein Betrag von CHF 13'125.00 resultiert. Gründe für weitere Zuschläge oder für eine Erhöhung bestehen keine (vgl. § 3 Abs. 3 und 5 sowie § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AnwT). Hinzuzurechnen ist die Auslagenpauschale von 3 % (CHF 393.75; § 25 AnwT) und die Mehrwertsteuer von 8,1 % (CHF 1'095.00; § 25a AnwT), sodass eine angemessene Entschädigung von CHF 14'613.00 resultiert. Entsprechend der Verteilung der Prozesskosten schuldet die Beklagte der Kläge- rin davon einen Drittel (2/3 abzüglich 1/3; zur Verrechnung vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2024 10 vom 5. März 2025 E. 13.4.1), was einem Betrag von gerundet CHF 4'870.00 ent- spricht. 10. Das rechtskräftige Urteil ist dem Institut für Geistiges Eigentum zuzustellen (Art. 66a URG).

Seite 24/24 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 20. Februar 2023 abgeschlossene "Veröffentlichungs- und Verbreitungsverlagsvertrag" betreffend das Werk (Buch) der Klägerin "E.________" am 19. Juni 2024 dahingefallen ist und der Beklagten seither keine Vertriebs- und keine Nutzungsrechte (insbesondere Bearbeitungsrechte, Vervielfältigungsrechte, Rech- te zur öffentlichen Zugänglichmachung) mehr zustehen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 17'784.50 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2024 zu bezahlen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________ wird im Umfang von CHF 17'784.50 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2024 beseitigt. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Die Entscheidgebühr von CHF 6'000.00 wird im Umfang von CHF 2'000.00 der Klägerin und im Umfang von CHF 4'000.00 der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleiste- ten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Kos- tenvorschuss im Umfang von CHF 2'000.00 zu ersetzen. Der Fehlbetrag von CHF 2'000.00 wird von der Beklagten nachgefordert. 6. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 4'870.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 7. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung. 8. Mitteilung an: - Parteien - Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern (nach Eintritt der Rechtskraft) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: